AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008 - 17 C 62/08
"free", "gratis" und "umsonst" - Keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung bei Internet-Vertragsfallen. Zur Frage, wann die Regelung der Entgeltlichkeit einer Leistung entgegen dem Eindruck eines (Internet-) Angebots in AGB überraschend ist.
BGB §§ 305c Abs. 1, 612 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bei einem Internetangebot (hier: Gratisversand von SMS), das bei dem Nutzer den Eindruck erweckt,
es handele sich um ein kostenloses Angebot bzw. eine kostenlose Dienstleistung, braucht der Nutzer nicht
damit zu rechnen, dass in einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters -
entgegen diesem Eindruck der Unentgeltlichkeit - die Entgeltlichkeit der Leistung festgelegt wird. Eine
solche Klausel ist dann überraschend gemäß § 305c Abs. 1 BGB.
2. Dies gilt erst recht, wenn ein solcher Eindruck durch die zahlreiche Verwendung von Begriffen wie "free", "gratis"
und "umsonst" unterstützt wird.
3. Zwar gilt gemäß § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die
Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Für eine solche stillschweigende
Vergütungsvereinbarung ist aber bereits dann kein Raum, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich gerade
eine Unentgeltlichkeit ergibt (hier: durch die Verwendung der Begriffe "free", "gratis" und "umsonst" im Rahmen eines
Internetangebots).
4. Im Falle eines SMS-Dienstes im Internet muss der Interessent bzw. Nutzer nicht stets mit der Entgeltlichkeit einer
solche Leistung rechnen, da andere Anbieter bekanntermaßen solche Leistungen auch unentgeltlich erbringen.
MIR 2008, Dok. 156
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.05.2008
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