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LG Essen, Urteil vom 19.09.2007 - 44 O 79/07

Ein Kontaktformular ist keine "Adresse der elektronischen Post" - Allein das Bereitstellen eines Kontaktformulars im Impressum einer Internetseite genügt den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht.

TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8


Leitsätze:

1. Die Regelungen des § 5 Telemediengesetz (TMG) sind im Interesse des Verbrauchers erlassene Schutzvorschriften, die das Marktverhalten regeln sollen. Eine Verletzung dieser Vorschrift indiziert deshalb gemäß den §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

2. Allein das Bereitstellen eines Kontaktformulars im Impressum einer Internetseite genügt den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht. Die Vorschrift verlangt nicht (nur) technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt werden kann, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme mittels elektronischer Post ermöglichen. Dies ist typischerweise die Angabe der E-Mail-Anschrift.

3. Dem Nutzer (Interessenten) muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Diensteanbieter möglich ist. Dem genügt das Bereitstellen eines Kontaktformulars ohne zusätzliche Angabe der E-Mail-Adresse nicht.

MIR 2008, Dok. 144



Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.05.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1609
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1609


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29.01.2012 - ISSN 1861-9754


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