LG Essen, Urteil vom 19.09.2007 - 44 O 79/07
Ein Kontaktformular ist keine "Adresse der elektronischen Post" - Allein das Bereitstellen eines Kontaktformulars im Impressum einer Internetseite genügt den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht.
TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8
Leitsätze:
1. Die Regelungen des § 5 Telemediengesetz (TMG) sind im Interesse des Verbrauchers erlassene Schutzvorschriften, die
das Marktverhalten regeln sollen. Eine Verletzung dieser Vorschrift indiziert deshalb gemäß den §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG
das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.
2. Allein das Bereitstellen eines Kontaktformulars im Impressum einer Internetseite genügt den Anforderungen
von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht. Die Vorschrift verlangt nicht (nur) technische Vorrichtungen, durch die faktisch
eine Verbindung hergestellt werden kann,
sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme mittels elektronischer Post ermöglichen.
Dies ist typischerweise die Angabe der E-Mail-Anschrift.
3. Dem Nutzer (Interessenten) muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen,
auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Diensteanbieter möglich ist. Dem genügt das Bereitstellen eines
Kontaktformulars ohne zusätzliche Angabe der E-Mail-Adresse nicht.
MIR 2008, Dok. 144
Download: Volltext der Entscheidung als PDF
Twitter: Diesen Artikel "twittern"
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.05.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1609
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1609
Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...
Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03 - Anzeige -
Rechtsanwältin Uta Wichering
Jürgen Taeger (Hrsg.), Tagungsband Herbstakademie 2010 - Digitale Evolution - Herausforderungen für das Informations- und Medienrecht
BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Az. I ZR 38/10
Anforderungen an die Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung - Die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber Verbrauchern oder unter Verwendung elektronischer Post erfordert eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung.
BGH, Urteil vom 01.12.2010 - Az. I ZR 55/08
Zweite Zahnarztmeinung - Zur berufs- und wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Nutzung und des Angebots einer Internetplattform zum Vergleich von Preisen und Leistungen von Zahnärzten.
BGH, Urteil vom 14.04.2011 - Az. I ZR 133/09
Werbung mit Garantie - Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nicht die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.
Bundesgerichtshof
DENIC eG muss Registrierung von Domainnamen nach einem entsprechenden Hinweis bei offenkundigen Rechtsverletzungen löschen.
Druckversion 

