LG Offenburg, Beschluss vom 17.04.2008 - Az. 3 Qs 83/07
Musiktauschbörsen - Ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft bei Internet-Providern über den sich hinter einer dynamischen IP-Adresse verbergenden Anschlussinhaber bedarf nicht der richterlichen Anordnung.
TKG §§ 3 Nr. 3, Nr. 30, §§ 111, 113; StPO §§ 100g, 161, 163
1. Die hinter einer dynamischen IP-Adresse stehenden Daten (hier etwa Name und Anschrift) des Internet-Anschlussinhabers
sind als Bestandsdaten gemäß §§ 113, 3 Nr. 3 TKG i.V.m. § 111 Abs. 1 TKG und nicht als Verkehrsdaten anzusehen.
Dies gilt gleichwohl eine dynamische IP-Adresse einer Person nur im Zusammenhang mit den Daten der konkreten
Internetkommunikation - insoweit Verkehrsdaten dieser Kommunikation (§ 3 Nr. 30 TKG) - zugeordnet werden kann.
2. Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunft bei einem (Internet-) Provider über die sich hinter einer
dynamischen IP-Adresse verbergenden Daten des Internet-Anschlussinhabers - wie Name und Anschrift - ist daher auf
§§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG zu stützen. Eine richterliche Anordnung nach § 100g, 100h StPO a. F.
bzw. § 100g StPO n. F. (in Kraft seit 01.01.2008) ist nicht erforderlich.
MIR 2008, Dok. 136
Anm. der Redaktion: Vgl. hierzu auch vorangehend AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.2007 - Az. 4 Gs 442/07 =
MIR 2007, Dok. 282
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.04.2008
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