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Rechtsprechung



KG Berlin, Beschluss vom 11.04.2008 - 5 W 41/08

Bagatellverstöße - Die vorschriftswidrig abgekürzte Angabe des Vornamens der Vertretungsperson einer juristischen Person im Impressum und die fehlerhafte Belehrung über die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB können wettbewerbsrechtlich als Bagatellverstoß zu beurteilen sein.

BGB § 312c Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 3 Satz 1; EGBGB Art. 240; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11

Leitsätze:*

1. Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV ist im Rahmen von Fernabsatzverträgen bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch der Name eines Vertretungsberechtigten anzugeben. Zu dem Namen in diesem Sinne gehören sowohl der Nachname als auch der - nicht abgekürzte - Vorname (KG Berlin, GRUR 2007, 328).

2. Das Unterlassen einer korrekten und vollständigen Namensangabe des Unternehmers kann den Verbraucher im Unklaren darüber lassen, mit wem genau er es zu tun hat und ihn - etwa mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der die vollständige Benennung einer zu verklagenden Person fordert - von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten. Daher ist ein solcher Verstoß in der Regel geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigten (vgl. KG Berlin, GRUR-RR 2007, 328f.).

3. Gibt eine juristische Person (hier: GmbH & Co. KG) allerdings ihre Firma völlig korrekt an und wird lediglich der Vorname des vertretungsberechtigten Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt (hier: "X. Nachname" im Impressum der Webseite), lässt dies den Verbraucher nicht über die Bezeichnung, seines (potentziellen) Vertragspartners, im Unklaren. Im Normalfall ist der Verbraucher dadurch nicht gehindert, die juristische Person unter Angabe der korrekt angegebenen Firma "vertreten durch den Geschäftsführer X. Nachname" zu verklagen, da dies denn Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (jedenfalls zunächst) genügt.

4. Im Fall einer juristischen Person ist die abgekürzte Angabe des Vornamens der Vertretungsperson im Impressum einer Webseite - anders als im Fall der abgekürzten Angabe des Vornamens eines Einzelunternehmers (vgl. KG Berlin, GRUR-RR 2007, 328f.) - gemäß § 3 UWG als Bagatellverstoß und nicht als unlautere Wettbewerbshandlung zu beurteilen.

5. Eine Widerrufsbelehrung die den Verbraucher - hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs - nicht darüber informiert, dass Wertersatz gem. § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine, durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene, Verschlechterung der Ware nur geschuldet wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit diese zu vermeiden hingewiesen hat, verstößt grundsätzlich gegen § 312c Abs. 1 BGB und stellt wettbewerbsrechtlich einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar.

6. Ein solcher Verstoß kann im Einzelfall jedoch als Bagatelle i.S.d. § 3 UWG angesehen werden. Der Schutzzweck von § 312c Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV erfordert keine lückenlose Darstellung der Rechtsfolgen des Widerrufs. Sinn und Zweck ist einerseits die möglichst umfassende, andererseits aber auch unmissverständliche und nach dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung (BGH NJW 2002, 3396, 3397; BGH NJW 2007, 1946). Eine in alle denkbaren Einzelheiten gehende Darstellung der Rechtsfolgen des Widerrufs verfehlt insoweit ihren Informationszweck. Es ist zudem anzunehmen, dass ein Verbraucher sich nur in Ausnahmefällen aufgrund einer fehlerhaften Belehrung hinsichtlich des Wertersatzes gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB davon abhalten lässt, nach Belieben mit einer gekauften Sache zu verfahren und gegebenenfalls von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2008 - Az. 5 W 58/08).

7. Soweit ein Unternehmer den Text der Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in seiner bis zum 01.04.2008 gültigen Fassung übernimmt, ist insoweit weiterhin zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber in Kenntnis der künftig behobenen Informationslücke(n) (hier: Gestaltungshinweis Nr. 7 zur Wertersatzpflicht gem. § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB, wenn eine Belehrung in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich ist) die Weiterverwendung des alten Musters für einen Übergangszeitraum bis 1.10.2008 zulässt (§ 16 BGB-InfoV). Hieraus ist zu schließen, dass der Verordnungsgeber die Informationsinteressen der Verbraucher während dieses Zeitraums gegenüber dem Schutz des Vertrauens der Verwender der bislang gültigen Musterwiderrufsbelehrung, mit dieser den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, zurückstellt.

MIR 2008, Dok. 127


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1592

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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