Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 04.03.2008 - VI ZR 176/07
Rechtsanwaltsgebühren für Abschlussschreiben - Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren.
BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4b, 22 Abs. 1; ZPO § 926
Leitsätze:*1. Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung
einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird,
den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach
§ 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage
und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner
die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher
Kostenerstattungsanspruch zu.
2. Voraussetzung dafür, dass die Geschäftsgebühr (RVG VV Nr. 2300) nebst Auslagenpauschale (RVG VV Nr. 7002)
und Mehrwertsteuer (RVG VV Nr. 7008) im Hinblick auf Abmahnung und Abschlussschreiben jeweils entsteht,
ist, dass sich die Tätigkeit des Anwalts nicht auf dieselbe Angelegenheit bezieht, bei der mehrere Gegenstände
zusammenzuzählen sind, mit der Folge, dass die Gebühr nur einmal verlangt werden kann (§§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG).
3. Das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4b RVG). Die Regelung des
§ 17 Nr. 4b RVG gilt nicht nur für die Verfahrensgebühren, sondern ist auch für die Geschäftsgebühren des
Rechtsanwalts heranzuziehen.
4. Das Abschlussschreiben gehört zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die
Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (BGH, Urteil vom 12.09.2006 - Az. VI ZR 188/05;
BGH Urteil vom 02.03.1973 - Az. I ZR 5/72 = NJW 1973, 901, 902 - "Goldene Armbänder"). Dies hat seinen Grund
in der das Hauptsacheverfahren vorbereitenden Funktion des Abschlussschreibens.
5. Der Umstand, dass ein Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung an die einstweilige Verfügung
anknüpft, nimmt ihm nicht die Bedeutung einer den Hauptprozess vorbereitenden Abmahnung. Insbesondere, wenn
die Hauptsacheklage in einem solchen Schreiben angedroht wird, ist ersichtlich, das mit einer solchen Aufforderung bzw.
Anfrage die Klaglosstellung des Anspruchsberechtigten erstrebt wird.
6. Beschränkt sich der Auftrag des Rechtsanwalts allerdings nur auf die Abmahnung und die Herbeiführung einer endgültigen
Regelung im Verfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur eine Angelegenheit, da diese
durch den - durch den Auftrag beschriebenen - Rahmen bestimmt wird, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit
abspielt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1588
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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