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LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2008 - Az. 5 (3) Qs 349/07 - 2 (6) Js 682/07

Filesharing: Keine Akteneinsicht für Geschädigte - Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.

Leitsätze:

StPO § 406e Abs. 2 Satz 1

1. Nach § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichem Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen.

2. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben (vgl. u.a. LG Köln StraFO 2005, 78; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 406e RdNr. 6).

3. Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.

MIR 2008, Dok. 117


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Dr. Stephan Ory, Püttlingen/Saar (www.ory.de).


Download: Volltext der Entscheidung als PDF

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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.04.2008
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Dok. 095 - 107  -  6. Jahrgang
  07    2010
27.07.2010 - ISSN 1861-9754

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