LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2008 - Az. 5 (3) Qs 349/07 - 2 (6) Js 682/07
Filesharing: Keine Akteneinsicht für Geschädigte - Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
StPO § 406e Abs. 2 Satz 1
1. Nach § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen,
wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h.
wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichem Daten größer
ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen.
2. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden
Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben
(vgl. u.a. LG Köln StraFO 2005, 78; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 406e RdNr. 6).
3. Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann,
folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss
die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne
weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
MIR 2008, Dok. 117
Anm. der Redaktion:
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Dr. Stephan Ory, Püttlingen/Saar (www.ory.de).
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.04.2008
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