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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Urteil vom 26.02.2008 - 7 U 61/07

"Duschverhalten" - Zur Zulässigkeit der Wiedergabe von Zitaten bekannter Unterhaltungskünstler in einer Werbeveröffentlichung.

BGB §§ 12, 823 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; UrhG § 51

Leitsätze:*

1. Die bloße Verwendung des Namens eines Prominenten in einer Werbeanzeige oder sonstigen Veröffentlichung eines Waren anbietenden Unternehmens stellt noch keine Namensrechtsverletzung im Sinne des § 12 BGB dar (BGH Urteil vom 25.06.1981, GRUR 1981, 856). Etwas anderes kann dann gelten, wenn in der Veröffentlichung der Eindruck erweckt wird, die namentlich genannte Person stehe selbst als Verantwortlicher hinter dem Produkt (BGH Urteil vom 18.03.1959, GRUR 1959, 430) oder habe sich als Namensgeber für das Produkt zur Verfügung gestellt (hier: verneint).

2. Zu den immateriellen Anteilen des Urheberrechts gehört auch das Recht des Urhebers, dass seine Äußerungen nicht in einem entstellenden Zusammenhang gebracht werden dürfen (§§ 14, 62 Abs. 1 UrhG).

3. Eine Verletzung des allgemeine Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) kann dann eintreten, wenn ein Zitat oder die Person seines Urhebers von einem Dritten dazu benutzt werden, zu eigenen werblichen Zwecken des Verwenders besondere Aufmerksamkeit zu erregen (hier: Wiedergabe von Zitaten aus dem Programm eines bekannten Comedian mit Namensnennung in einer Werbeveröffentlichung eines Unternehmens). In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass die berechtigten Interessen des Urhebers dadurch verletzt werden, dass ihm Teile seines Werkes entfremdet und den eigenen Zwecken des Zitierenden untergeordnet werden.

5. Das Zitatrecht des § 51 UrhG ist dann ausgeschlossen, wenn die Zitierung berechtigte (materielle, ideelle - §§ 12 bis 14 UrhG - und immaterielle) Interessen des Zitierten verletzt.

6. Auch dem, aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Urhebers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ableitbaren Recht, selbst zu bestimmen, zu welchen Zwecken und in welchem Zusammenhängen Zitate aus seinem Werk eingesetzt werden, sind die Grenzen gesetzt, die sich aus dem Recht Dritter auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) ergeben. Bei einer Werbeveröffentlichung ist insoweit auch in diesem Zusammenhang keine besondere Qualität des in ihr enthaltenden redaktionellen Anteils zu verlangen.

7. Die Wiedergabe von Zitaten aus dem Programm eines bekannten Comedian in einer Werbeveröffentlichung stellt insoweit nur dann eine das Zitatrecht (§ 51 UrhG) ausschließende Verletzung berechtigter (immaterieller) Interessen des Zitierten dar (hier: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts), wenn die Zitate oder der Name des Betroffenen in die Veröffentlichung mit dem Ziel integriert werden, deren Aufmerksamkeitswert zu erhöhen ("Aufhänger").

MIR 2008, Dok. 114


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 7. Zivilsenats des Hanseatischen OLG.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1579

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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