LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 - Az. 308 O 76/07
Filesharing & Beweisführung - Die bloße Vorlage eines Bildschirmausdruckes, auf dem eine Dateiauflistung zu sehen ist, stellt kein taugliches zivilprozessuales Beweismittel dar, um das öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen in einem P2P-Netz nachzuweisen.
UrhG §§ 85 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1
1. Ein auf Unterlassung klagender Tonträgerhersteller trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Tonaufnahmen,
an denen sich der Tonträgerhersteller ausschließlicher Tonträgerherstellerrechte aus § 85 Abs. 1 UrhG oder
Künstlerleistungsschutzrechte berühmt, über den Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-System der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
2. Für einen tauglichen Nachweis hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens von Tonaufnahmen genügt es nicht,
dem erkennenden Gericht als Beweis zu offerieren, dass die streitgegenständlichen Musiktitel im fraglichen Zeitraum
über die IP-Adresse des von der Staatsanwaltschaft ermittelten Beklagten zum Herunterladen zur Verfügung gestellt
wurden, wenn lediglich Bildschirmausdrucke von Dateinamen (hier: der Firma P. GmbH) als Nachweis für das Vorhalten
von Tonaufnahmen beigebracht werden.
3. Bildschirmausdrucke lassen nicht erkennen, ob eine Beweissicherung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt
insbesondere dann, wenn ein als Zeuge Benannter (hier: der Leiter eines privaten Ermittlungsdienstes "P. GmbH") bei den
Ermittlungen selbst nicht zugegen war und die (hier: von einem inzwischen wieder nach Litauen verzogenen Studenten)
vorgelegten Ermittlungsergebnisse am Bildschirm lediglich auf ihre Plausibilität hin überprüft, die Dateien selbst
jedoch nicht auf ihren Inhalt hin verifiziert hat.
MIR 2008, Dok. 101
Anm. der Redaktion: Den Streitwert für das widerrechtliche, öffentliche Zugänglichmachen von (hier) zwei urheberrechtlich geschützten Musiktiteln hat das Gericht mit 20.000 EUR festgesetzt.
Vgl. zu dieser Entscheidung auch die Anmerkung von Schultz, MIR 2008, Dok. 102, Rz. 1-8.
Vgl. zu dieser Entscheidung auch die Anmerkung von Schultz, MIR 2008, Dok. 102, Rz. 1-8.
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Bearbeiter: RA Alexander Schultz, LL.M. (Informationsrecht)
Online seit: 27.03.2008
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