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LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 - Az. 308 O 76/07

Filesharing & Beweisführung - Die bloße Vorlage eines Bildschirmausdruckes, auf dem eine Dateiauflistung zu sehen ist, stellt kein taugliches zivilprozessuales Beweismittel dar, um das öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen in einem P2P-Netz nachzuweisen.

Leitsätze:

UrhG §§ 85 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1

1. Ein auf Unterlassung klagender Tonträgerhersteller trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Tonaufnahmen, an denen sich der Tonträgerhersteller ausschließlicher Tonträgerherstellerrechte aus § 85 Abs. 1 UrhG oder Künstlerleistungsschutzrechte berühmt, über den Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

2. Für einen tauglichen Nachweis hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens von Tonaufnahmen genügt es nicht, dem erkennenden Gericht als Beweis zu offerieren, dass die streitgegenständlichen Musiktitel im fraglichen Zeitraum über die IP-Adresse des von der Staatsanwaltschaft ermittelten Beklagten zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden, wenn lediglich Bildschirmausdrucke von Dateinamen (hier: der Firma P. GmbH) als Nachweis für das Vorhalten von Tonaufnahmen beigebracht werden.

3. Bildschirmausdrucke lassen nicht erkennen, ob eine Beweissicherung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein als Zeuge Benannter (hier: der Leiter eines privaten Ermittlungsdienstes "P. GmbH") bei den Ermittlungen selbst nicht zugegen war und die (hier: von einem inzwischen wieder nach Litauen verzogenen Studenten) vorgelegten Ermittlungsergebnisse am Bildschirm lediglich auf ihre Plausibilität hin überprüft, die Dateien selbst jedoch nicht auf ihren Inhalt hin verifiziert hat.

MIR 2008, Dok. 101


Anm. der Redaktion: Den Streitwert für das widerrechtliche, öffentliche Zugänglichmachen von (hier) zwei urheberrechtlich geschützten Musiktiteln hat das Gericht mit 20.000 EUR festgesetzt.
Vgl. zu dieser Entscheidung auch die Anmerkung von Schultz, MIR 2008, Dok. 102, Rz. 1-8.


Download: Volltext der Entscheidung als PDF

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Bearbeiter: RA Alexander Schultz, LL.M. (Informationsrecht)
Online seit: 27.03.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1566
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Dok. 095 - 107  -  6. Jahrgang
  07    2010
27.07.2010 - ISSN 1861-9754

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