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Rechtsprechung



LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.09.2007 - 2/03 O 856/06

Keine Preisklarheit bei Internet-Vertragsfalle - Wird ein Sternchenhinweis bei einem anmelde- und kostenpflichtigen Angebot erst bei einem Adressformular angebracht, erwartet der Verbraucher nicht, in dem zugeordneten Text Angaben über ein Entgelt des Angebots zu finden.

PAngV § 1 Abs. 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; UKlaG § 2

Leitsätze:*

1. § 1 Abs. 6 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) enthält die Verpflichtung, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzugebenen Preise einem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar zu machen (Preisklarheit).

2. Die insoweit geforderte, unzweideutige Zuordnung kann nur dann durch einen so genannten Sternchenhinweis geschehen, wenn dieser gut lesbar, unmissverständlich und vollständig ist.

3. Wird ein Sternchenhinweis bei einem anmelde- und kostenpflichtigen Angebot erst bei einer Aufforderung wie "Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus !" (hier: bei dem Adressformular) angebracht, erwartet der angesprochene, durchschnittlich informierte Verbraucher nicht, in dem Text des Sternchenhinweises Angaben über ein Entgelt eines bereits zuvor berschriebenen Angebots zu erhalten. Vielmehr rechnet er mit Hinweisen zum Ausfüllen der Adressefelder oder aber mit Hinweisen datenschutzrechtlicher Art.

4. Dies gilt umso mehr, als in dem, dem Sternchenhinweis zugeordneten, Text zunächst nur allgemeine Hinweise gegeben werden (hier die Angabe, dass nur richtig angegebene Daten an einem Gewinnspiel teilnehmen können), die den Verbraucher dazu veranlassen können das Lesen des Hinweises abzubrechen und erst ganz am Ende des Textes (hier achtzeiliger Text in kleiner Schrift) eine Preisangabe genannt wird.

5. Eine Preisangabe innerhalb eines kleingedruckten Sternchenhinweises wird auch nicht allein dadurch eindeutig und leicht erkennbar, weil sie in Fettschrift gehalten ist. Dies gilt besonders dann, wenn die Preisangabe im Umfeld des übrigen Angebots nicht allein durch die Fettschrift in besonderer Weise hervortritt und sich dem Leser nicht geradezu "aufdrängt" (hier fanden sich etwa auf der Webseite des Angebots u.a. weitere, in Fettschrift formatierte Textpassagen).

MIR 2008, Dok. 079


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Henning Krieg, Frankfurt a.M. (www.kriegs-recht.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1543

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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