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Rechtsprechung



LG Dortmund, Urteil vom 14.03.2007 - 10 O 14/07

Pauschaler Wertersatzanspruch 100 %? - Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die pauschal die Höhe des Wertersatzes mit 100 % des Verkaufspreises festlegt und es den Verbrauchern überlässt nachzuweisen, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung eingetreten ist, ist unwirksam.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; BGB § 309 Nr. 5, Nr. 12, §§ 305c Abs. 1, 357 Abs. 3

Leitsätze:*

1. Nach § 309 Nr. 12 BGB ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert.

2. Den allgemeinen Regeln der Beweislast folgend, hat der Unternehmer im Einzelfall die Voraussetzungen für den ihm bei Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts zustehenden Wertersatzanspruch gemäß § 357 Abs. 3 BGB zu beweisen, d.h. er muss beweisen, dass durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Kaufsache eine Verschlechterung eingetreten und dass es dadurch zu einer Wertminderung in einer bestimmten Höhe gekommen ist.

3. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern, die pauschal für alle Einzelfälle die Höhe des Wertersatzes mit 100 % des Verkaufspreises festlegt und es den Verbrauchern überlässt nachzuweisen, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung eingetreten ist verstößt gegen § 309 Nr. 12 BGB und ist unwirksam.

4. § 309 Nr. 5 BGB ist auf Wertersatzansprüche nicht anwendbar sondern bezieht sich nur auf Schadenersatzansprüche und pauschale Wertminderungen.

5. Ein Klausel mit der Formulierung "Soweit der Kunde [...] den Vertragsschluss widerruft, sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung von 100 % des Verkaufspreises zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale liegt" ist überraschend und verstößt damit gegen § 305c Abs. 1 BGB. Denn aufgrund der Widerrufsbelehrung geht der Verbraucher davon aus, dass das gesetzliche Widerrufsrecht uneingeschränkt Geltung hat. Durch eine Pauschaliesierungsklausel, die dem Verwender einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100 % des Verkaufspreises einräumt, wird dieses Recht für den Verbraucher aber faktisch entwertet, da er sich im Regelfall nicht in der Lage sehen wird, den nach einer solchen Klausel erforderlichen Gegenbeweis zu führen.

6. Bei den Bestimmungen der §§ 309, 305 BGB handelt es sich um Vorschriften, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

MIR 2008, Dok. 078


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1542

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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