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Rechtsprechung



LG Braunschweig, Urteil vom 30.01.2008 - 9 O 2958/07 (445)

"Weitgehend passende Keywords" - Die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword im Rahmen einer Google-Adword-Kampagne stellt grundsätzlich eine Markenrechtverletzung dar, wobei die Nutzung des geschützten Zeichens i.S.v. § 14 MarkenG auch bei der Option "weitgehend passende Keywords" in Betracht kommt.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5

Leitsätze:*

1. Die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword beim Schalten einer Anzeige im Rahmen einer Google-Adword-Kampagne grundsätzlich eine Markenrechtverletzung darstellen (vgl. dazu: LG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2007 – Az. 9 O 2382/06 und Beschluß vom 04.10.2006 – Az. 901678/06; bestätigend: OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2006 – Az. 2 W 177/07, Urteil vom 12.07.2007 – Az. 2 U 24/07 und Beschlüsse vom 28.09.2007 – Az. 2 U 66/07 und Az. 2 U 61/07).

2. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die insoweit beweisbelastete Partei (hier: Klägerin/Verletzte) beweist – bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft macht –, dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich als sogenanntes Keyword genutzt worden ist (i.S.v. § 14 MarkenG). Sei es durch direkte Eingabe durch den Beklagten (Verletzer) oder über die quasi automatische Hinzufügung durch die Google-Standardoption "weitgehend passende Keywords".

3. Die Nutzung eines fremden Zeichens als Keyword im Rahmen einer Google-Adwords-Kampagne i.S.v. § 14 MarkenG kommt auch bei der Option "weitgehend passende Keywords" in Betracht.

MIR 2008, Dok. 053


Anm. der Redaktion: Der Streitwert wurde im vorliegenden Verfahren auf 50.000 EUR festgesetzt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 13.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1517

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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