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Rechtsprechung



OLG Hamm, Urteil vom 07.08.2007 - 4 U 14/07

Copyright-Vermerk - Zu den Anforderungen an einen - stillschweigenden - Verzicht auf die Urheberbenennung (hier: bei einer Software) bei umfassender Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten

UrhG §§ 13, 14, 39, 63

Leitsätze:*

1. Grundsätzlich hat der Urheber gemäß § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk - ergänzt durch die Entstellungs- und Änderungsverbote der §§ 14, 39 UrhG und die Pflicht zur Quellenangabe gemäß § 63 UrhG. Er kann sich, wenn jemand z.B. das Werk als eigenes bezeichnet, entsprechend hiergegen wehren. Allein die umfassende und ausschließliche Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten (§ 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG) erlaubt die Anmaßung des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht und erlaubt nicht die Hinweise auf die Urheberschaft des Schöpfers zu entfernen oder das betreffende Werk als Urheber (Schöpfer) zu vertreiben.

2. Eine Vereinbarung über die Urheberbezeichnung im Rahmen einer Nutzungseinräumung, eine entsprechende Einschränkung derer, eine Vereinbarung über die Änderung der Urheberbezeichnung oder ein Verzicht hierauf ist (hier: Copyright-Vermerk), wie sich aus § 39 UrhG ergibt, trotz Unübertragbarkeit und Unverzichtbarkeit in Bezug auf das Stammrecht grundsätzlich zulässig (vgl. BGH UFITA 38, 1962, 340 – Straßen, gestern und morgen; BGHZ 126, 245 - Namensnennungsrecht des Architekten). Indes sind diesbezüglich zum Schutze des Urhebers strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt einerseits für die Feststellung einer – gegebenenfalls auch stillschweigend – erfolgten vertraglichen Einschränkung des Namensnutzungsrechts (vgl. BGHZ 126, 245). Andererseits bedarf es zur Beurteilung der für den Urheber zumutbaren Resultate einer konkreten Interessenabwägung, bei der etwa die Intensität des Eingriffs, dessen Erforderlichkeit im Hinblick auf die im Rahmen der vertragsgemäßen Ausübung der Verwertung, die Branchenüblichkeit und der Vertrags- bzw. Verwertungszweck zu berücksichtigen sind.

3. Eine Nutzungsvereinbarung (hier: über die Nutzung und die Rechts an einer Software) in der vereinbart wurde, dass eine Software "in denkbar umfassender Weise" auch in "veränderter Form unter Ausschluss" des Urhebers "in jeder Hinsicht" verwertet, sie auf "sämtliche Arten" genutzt, fortgeführt, "nach eigenem Ermessen bearbeit(n)et und in sonstiger Weise umgestalte(n)t" und die "hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Weise wie die ursprüngliche Fassung des Programms und der Dokumentation" verwertet werden darf, beinhaltet noch keine ausdrückliche Einräumung auch des Rechts ein Urheberrecht an dem Werk behaupten zu dürfen (etwa durch: Copyrightvermerk und/oder Angaben auf einer Homepage). Vielmehr liegt der Kern derartiger Rechtseinräumungen nur in der Verwertung und der inhaltlichen Änderung des ursprünglichen Werkes (Programms), ohne dass davon auch erkennbar die Urheberbenennung berührt wird.

MIR 2008, Dok. 048


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 10.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1512

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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