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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 20.11.2007 - VI ZR 144/07

"Bauernfängerei" - Unrichtige Zitate, die Tatsachenbehauptungen enthalten, unterfallen nicht dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. An der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen besteht kein schutzwürdiges Interesse.

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug liegen nicht nur dann außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie bewusst unwahr sind oder wenn die Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Vielmehr Der Wahrheitsgehalt fällt bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfG NJW 1996, 1529; NJW 1999, 1322, 1324). Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück.

2. Der gebotene Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes wird dadurch hergestellt, dass demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten auferlegt werden, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Die Abwägung hängt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft schwierig ist, trifft denjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, im Rechtsstreit außerdem eine erweiterte Darlegungslast, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. BGH vom 9.07.1974 - Az. VI ZR 112/73 = NJW 1974, S. 1710, 1711).

3. Unrichtige Zitate unterfallen nicht dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. An der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen gibt es kein schutzwürdiges Interesse (BGHZ 139, 95, 101 f.; vgl. BVerfGE 54, 208, 217 ff.; BVerfGE 61, 1, 8; BVerfGE 90, 241, 248 f., 253 m.w.N.).

4. Etwas anders ergibt sich jedenfalls dann nicht - auch nicht unter dem Blickwinkel der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) oder der Wissenschaftsfreiheit - wenn dem sich Äußernden nicht verboten wird, seine Meinung an sich zu äußern (hier zu dem Prozesskostenfinanzierungsmodell der Klägerin), sondern lediglich die falsche, mit einer Belegstelle (hier: dem Zitat) versehene Behauptung.

MIR 2008, Dok. 047


Anm. der Redaktion: Hier gab ein Zitat des Beklagten den Wortlaut der Äußerung eines Brancheninformationsdienstes unrichtig wieder. Die beanstandete Äußerung stand dort jedoch in einem anderen Zusammenhang und bezog sich auf die vermeintlich kurze Zeichnungsfrist für Aktien der Klägerin (Einer Aktiengesellschaft, die sich auf dem Gebiet der Prozesskostenfinanzierung betätigt). Mit der Wiedergabe des Ausdrucks "Bauernfängerei" erweckte der Beklagte in unzulässiger Weise den Eindruck, das von ihm zitierte Informationsblatt habe das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin in dieser Weise kritisiert. Dies traf nicht zu. Zwar hieß es im vorhergehenden Satz des betreffenden Artikels, man wolle "grundsätzlich Zweifel am Klagefinanzierungssystem" der Klägerin äußern, doch wurde nicht näher dargelegt, worin diese Zweifel bestehen. Eine Bewertung des Modells als Bauernfängerei lies sich nach Ansicht des BGH dem Artikel - entgegen der Auffassung der Revision - jedenfalls nicht entnehmen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 10.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1511

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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