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Rechtsprechung



BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

Ton- und Bildaufnahmen aus dem Gerichtsaal - Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; GVG §§ 169, 176, StPO § 148 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt die Beschaffung der Informationen und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 91, 125; st. Rspr). Soweit die Medien an der Zugänglichkeit einer für jedermann geöffneten Informationsquelle teilhaben, wird der Zugang allerdings für Medien gleichermaßen wie für die Bürger allgemein durch die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Die Nutzung rundfunkspezifischer Mittel der Informationsaufnahme, insbesondere von Ton- und Bewegtbildaufnahmen, wird demgegenüber von der insoweit spezielleren Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst (vgl. BVerfGE 103, 44). Zu deren Schutzbereich gehört das Recht, für die Berichterstattung die dem Rundfunk eigenen Darstellungsmittel zu nutzen, darunter Töne und Bilder, mit deren Hilfe insbesondere der Eindruck der Authentizität und des Miterlebens vermittelt werden kann (vgl. BVerfGE 103, 44). Dies gilt auch für Zwecke der Berichterstattung aus Anlass einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gehört ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle allerdings ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit.

2. Es entspricht grundsätzlich dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip enthaltenen objektiv-rechtlichen Auftrag zur Sicherung der Möglichkeit der Wahrnehmung und gegebenenfalls Kontrolle von Gerichtsverfahren durch die Öffentlichkeit, die Medien darüber berichten zu lassen und dem Fernsehen audiovisuelle Aufnahmen zu ermöglichen, soweit dies nicht durch eine besondere Regelung allgemein oder wegen gegenläufiger Interessen im konkreten Fall ausgeschlossen ist. Unter den gegenwärtigen Bedingungen öffentlicher Meinungsbildung vermag die in § 169 Satz 1 GVG vorgesehene Saalöffentlichkeit der Verhandlung das öffentliche Interesse an Medienberichterstattung für sich allein nicht stets in hinreichendem Umfang zu sichern. Die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen wird durch die Anwesenheit der Medien und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - Az. 1 StR 527/05 -, NJW 2006, S. 1220). Zur Art und Intensität öffentlicher Wahrnehmung trägt die Veröffentlichung audiovisueller Darstellungen bei. Die mündliche Verhandlung selbst ist nach § 169 Satz 2 GVG in verfassungsgemäßer Weise den Ton- und Bildaufnahmen verschlossen (vgl. BVerfGE 103, 44); insoweit erfolgt die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Saalöffentlichkeit und die Berichterstattung darüber.

3. Das Gerichtsverfassungsrecht schließt die Berichterstattung durch Rundfunk in dem zwar zur Sitzung, aber nicht zur Verhandlung im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts gehörenden Zeitraum vor Beginn und nach Schluss einer mündlichen Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen nicht aus (vgl. BGHSt 23, 123). Es können aber Beschränkungen durch sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 176 GVG vorgesehen werden (vgl. BVerfGE 91, 125). Hierbei liegt die Gestaltung der gerichtlichen Verhandlung und der sitzungspolizeilichen Anordnungen, soweit das Verfahrensrecht keine gegenläufigen Vorkehrungen trifft, im Ermessen des Vorsitzenden. Dieses Ermessen hat er unter Beachtung der Bedeutung der Rundfunkberichterstattung für die Gewährleistung öffentlicher Wahrnehmung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen sowie der einer Berichterstattung entgegenstehenden Interessen auszuüben und dabei sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

4. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bedeutsam (etwa: im Strafverfahren die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat, die öffentliche Aufmerksamkeit, die beteiligten Personen, die Furcht vor einer Wiederholung, Mitgefühl mit den Opfern oder deren Angehörigen, Abhebung von "gewöhnlicher" Kriminalität u.ä.).

5. Zu berücksichtigen bei der Ermessensentscheidung und der, dieser zu Grunde liegenden Abwägung, sind darüber hinaus stets die schutzwürdigen Interessen (Dritter), die einer Aufnahme und Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen entgegenstehen können. Dazu gehören insbesondere der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. BVerfGE 103, 44) sowie das Recht des Angeklagten auf ungehinderten Verkehr mit seinem Verteidiger (§ 148 Abs. 1 StPO). Zudem sind mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen der Unschuldsvermutung, Belange einer etwaigen späteren Resozialisierung zu berücksichtigen.

6. Die für die einwilligungslose Verbreitung von Personenbildnissen durch die Massenmedien entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 35, 202; 101, 361) sind auch zu beachten, wenn über die Anfertigung bestimmter Personenbildnisse am Rande der Hauptverhandlung mit dem Ziel der Verbreitung in den Massenmedien zu entscheiden ist. Gerichtsverhandlungen, auf die ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, sind Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des Persönlichkeitsrechts der daran Beteiligten fordert daher kein völliges Filmverbot (vgl. BVerfGE 87, 334; BVerfGE 91, 125).

7. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Fernsehaufnahmen das Persönlichkeitsrecht oder die zu klären, ob die befürchtete Beeinträchtigung nicht bereits mit Auflagen abgewehrt werden konnte, etwa durch eine Anonymisierung des Erscheinungsbildes betroffener Personen oder eine Beschränkung der Aufzeichnung des Einzugs des Gerichts auf Gesamtansichten unter Verzicht auf Großaufnahmen von Einzelgesichtern.

MIR 2008, Dok. 040


Anm. der Redaktion: Im vorliegenden Fall hatte der Vorsitzende nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde von der ihm einfachrechtlich offen stehenden Möglichkeit einer jederzeitigen Abänderung der Anordnung Gebrauch gemacht und als Beschränkungen einer Berichterstattung allein noch eine Anonymisierung der Abbildungen der Angeklagten und die Bildung eines so genannten Berichterstatter-Pools (Pool-Berichterstattung) aufgegeben. Die geänderte Fassung der Anordnung hatte die Beschwerdeführerin nicht mehr zum Gegenstand ihrer Angriffe gemacht. Die vorliegende Entscheidung betrifft daher nur die ursprüngliche Fassung der Anordnung.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 03.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1504

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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