Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 29.01.2008 - C-275/06
Auskunftsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung im Zivilprozess nach EU-Recht nicht zwingend - Die Beschränkung der, Telekommunikations-, Telemedien und Hosting-Dienstleistern obliegenden, Pflicht Verbindungs- und Verkehrsdaten zu speichern und bereitzustellen, auf strafrechtliche Untersuchungen, Belange öffentlicher Sicherheit und nationaler Verteidigung ist gemeinschaftsrechtlich zulässig.
Richtlinie 2000/31/EG - Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (vom 08.06.2000); Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (vom 22.05.2001); Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (vom 29.04.2004); Richtlinie 2002/58/EG - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (vom 12.07.2002); EG Art. 234
Leitsätze:*1. Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Art. 15 Abs. 2 und Art. 18 der Richtlinie 2000/31, Art. 8 Abs. 1
und 2 der Richtlinie 2001/29, Art. 8 der Richtlinie 2004/48 sowie Art. 17 Abs. 2 und Art. 47 der
Charta gestattet es den Mitgliedstaaten, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste,
den Anbietern, die den Zugang zu Telekommunikationsnetzen verschaffen, sowie den Hosting-Dienstleistern
obliegende Pflicht, die während der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft
gewonnenen Verbindungs- und Verkehrsdaten zu speichern und bereitzustellen, auf eine
strafrechtliche Untersuchung oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die nationale Verteidigung
zu beschränken und damit davon zivilrechtliche Verfahren auszuschließen.
2. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), die Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, die Richtlinie 2004/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) gebieten es den Mitgliedstaaten nicht, im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts
die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.
Die Mitgliedstaaten sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht jedoch dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung
dieser Richtlinien auf eine Auslegung derselben zu stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes
Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten
sicherzustellen. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien haben die Behörden
und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien
auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien
stützen, die mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts,
wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert.
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 30.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1500
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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