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AG Plön, Urteil vom 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07

"SCHUFA-Schock" - Die "standardmäßige" Androhung einer "SCHUFA"-Meldung berechtigt zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, wenn nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunden vorliegen.

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1


Leitsätze:

1. Eine "SCHUFA"-Meldung (hier: im Telekommunikationsgeschäft/Handyverträge) darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen.

2. Die so genannte "SCHUFA"-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar; sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet. Gleiches gilt grundsätzlich für die Meldung an den so genannte "Fraud Prevention Pool". Auch hierbei handelt es sich um eine Datenübermittlung zum Nachteil des Betroffenen in der Telekommunikationsbranche, die nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist, die gegenüber den Interessen des Betroffenen überwiegen.

3. Die "standardmäßige" Androhung einer "SCHUFA"-Meldung berechtigt den Erklärungsempfänger zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, wenn nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunden vorliegen. Dies gilt umso mehr, als der Erklärungsempfänger davon ausgehen muss, dass eine ("standardmäßige") Androhung, sodann ("standardmäßig") die Meldung nach sich zieht.

MIR 2008, Dok. 012


Anm. der Redaktion: Bei dem "Fraud Prevention Pool" (kurz: FPP) handelt es sich um eine brancheninterne Missbrauchsdatenbank der Mobilfunkbranche.
Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn RA Wolfgang Raudszus, Plön (www.raudszus.org).


Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 10.01.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1476
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1476


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02.09.2010 - ISSN 1861-9754

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