LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.10.2007 - 2/03 O 192/07
Handeln im geschäftlichen Verkehr auf eBay - Der Verkauf von 10 neuen oder neuwertigen, mit einer Marke gekennzeichneten Bekleidungsstücken lässt sich nicht mit einem privaten Gelegenheitsverkauf erklären, sondern begründet eine tatsächliche Vermutung für ein geschäftliches Handeln i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG.
MarkenG § 14 Abs. 2
Leitsätze:
1. Unter ein Handeln im geschäftlichen Verkehr i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG fällt jede selbstständige wirtschaftlichen Zwecken
dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist;
die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist hierbei ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht.
Entscheidend, ob die Benutzung der Klagemarke im Rahmen einer planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten
Verkaufstätigkeit erfolgt ist, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der Vornahme
lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht mehr zu erklären ist (vgl. OLG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 19.04.2005 - Az. 6 U 182/04).
2. Für die Frage, ob ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen Verkaufsangebote auf einer
Internet-Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs erfolgen, ist stets auf die gesamten
Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise
entzieht. Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw.
Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft,
der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss
vom 19.04.2005 - Az: 6 U 182/04).
3. Der Verkauf von 10 neuen oder jedenfalls neuwertigen, mit einer Marke gekennzeichneten Bekleidungsstücken
(hier: im Rahmen von eBay) lässt sich nach der Lebenserfahrung nicht mit einem privaten Gelegenheitsverkauf erklären.
Vielmehr begründet dies eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen
hat und als geschäftlich i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG zu qualifizieren ist.
MIR 2007, Dok. 434
Anm. der Redaktion:
Nicht ganz deutlich wird in der Entscheidung, ob das Gericht für die Beurteilung von einem Verkauf von zehn Artikeln
innerhalb eines Monats ausgegangen ist. Zwar weist das Gericht in seiner Begründung darauf hin, dass
für die Frage, ob Verkaufsangebote auf einer Internet-Auktionsplattform im Rahmen des geschäftlichen
Verkehrs erfolgen auch auf die "Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum" abzustellen sei.
Insofern es aber in der Entscheidung heißt: "Zwischen den Parteien ist umstritten, wie viele mit der Klagemarke
gekennzeichnete Bekleidungsstücke im Februar über den eBay-Account des Beklagten angeboten worden sind."
dürfte hier lediglich auf das tatsächliche Angebot zu diesem Zeitpunkt abgestellt worden sein. Insbesondere bezieht sich das
Gericht schließlich nur auf "diese Anzahl verkaufter neuer oder jedenfalls neuwertiger Bekleidungsstücke", ohne
einen bestimmten Zeitraum (hier: etwa Februar) hinzuzusetzen. (Thomas Gramespacher)
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Sascha Kremer, Mönchengladbach (www.kremer-legal.com).
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Sascha Kremer, Mönchengladbach (www.kremer-legal.com).
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Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 27.12.2007
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