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LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.10.2007 - Az. 2/03 O 192/07

Handeln im geschäftlichen Verkehr auf eBay - Der Verkauf von 10 neuen oder neuwertigen, mit einer Marke gekennzeichneten Bekleidungsstücken lässt sich nicht mit einem privaten Gelegenheitsverkauf erklären, sondern begründet eine tatsächliche Vermutung für ein geschäftliches Handeln i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG.

MarkenG § 14 Abs. 2


Leitsätze:

1. Unter ein Handeln im geschäftlichen Verkehr i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG fällt jede selbstständige wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist; die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist hierbei ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht. Entscheidend, ob die Benutzung der Klagemarke im Rahmen einer planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten Verkaufstätigkeit erfolgt ist, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der Vornahme lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht mehr zu erklären ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.04.2005 - Az. 6 U 182/04).

2. Für die Frage, ob ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen Verkaufsangebote auf einer Internet-Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs erfolgen, ist stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entzieht. Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.04.2005 - Az: 6 U 182/04).

3. Der Verkauf von 10 neuen oder jedenfalls neuwertigen, mit einer Marke gekennzeichneten Bekleidungsstücken (hier: im Rahmen von eBay) lässt sich nach der Lebenserfahrung nicht mit einem privaten Gelegenheitsverkauf erklären. Vielmehr begründet dies eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG zu qualifizieren ist.

MIR 2007, Dok. 434


Anm. der Redaktion: Nicht ganz deutlich wird in der Entscheidung, ob das Gericht für die Beurteilung von einem Verkauf von zehn Artikeln innerhalb eines Monats ausgegangen ist. Zwar weist das Gericht in seiner Begründung darauf hin, dass für die Frage, ob Verkaufsangebote auf einer Internet-Auktionsplattform im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs erfolgen auch auf die "Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum" abzustellen sei. Insofern es aber in der Entscheidung heißt: "Zwischen den Parteien ist umstritten, wie viele mit der Klagemarke gekennzeichnete Bekleidungsstücke im Februar über den eBay-Account des Beklagten angeboten worden sind." dürfte hier lediglich auf das tatsächliche Angebot zu diesem Zeitpunkt abgestellt worden sein. Insbesondere bezieht sich das Gericht schließlich nur auf "diese Anzahl verkaufter neuer oder jedenfalls neuwertiger Bekleidungsstücke", ohne einen bestimmten Zeitraum (hier: etwa Februar) hinzuzusetzen. (Thomas Gramespacher)
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Sascha Kremer, Mönchengladbach (www.kremer-legal.com).


Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 27.12.2007
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1459
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1459


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Dok. 127 - 127  -  6. Jahrgang
  09  2010
02.09.2010 - ISSN 1861-9754

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