Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 30.10.2007 - 3 W 189/07
Gegenstandswert bei Informationspflichtverletzung - Der Streitwert in Fällen eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ist mit 5.000,00 EUR zu bemessen.
ZPO § 3
Leitsätze:*1. Der Streitwert in Fällen eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ist mit 5.000,00 EUR zu bemessen.
2. Im Fällen der Verletzung von (fernabsatzrechtlichen) Informationspflichten sind die wesentlichen Kriterien für die Bemessung
des wirtschaftlichen Interesses an deren zukünftiger Unterlassung die Schwere des Verstoßes
sowie der Umstand, dass jedenfalls durch die Vielzahl von Anbietern, die sich gerade im Bereich
der vom Gesetz vorgeschriebenen Aufklärung der Verbraucher über deren Rechte im Fernabsatz nicht strikt
an das Gesetz halten, die Wettbewerbsposition der rechtstreuen Wettbewerber tendenziell verschlechtert
sein dürfte. Letzteres schon deshalb, weil ein um rechtstreues Verhalten bemühter Wettbewerber Zeit, Aufwand und
ggf. auch Geld für Beratungsleistungen darauf verwenden muss, um die Verbraucher zutreffend über ihre
Rechte belehren zu können.
3. Bei der Gewichtung eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten und
des Interesses eines rechtstreuen Wettbewerbers an der Unterbindung eines solchen Verstoßes
ist die Nachahmungsgefahr in die Streitwertbemessung mit einzustellen.
Denn gerade in dem wichtigen Bereich des Verbraucherschutzes ist eine zunehmende Nachlässigkeit
zu besorgen, wenn solche Verstöße nicht mehr vom Wettbewerb aufgegriffen werden.
Ein herzlicher Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Gilbert Apel, Hannover (www.anwalt-apel.de).
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 23.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1432
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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