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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Beschluss vom 30.10.2007 - 3 W 189/07

Gegenstandswert bei Informationspflichtverletzung - Der Streitwert in Fällen eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ist mit 5.000,00 EUR zu bemessen.

ZPO § 3

Leitsätze:*

1. Der Streitwert in Fällen eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ist mit 5.000,00 EUR zu bemessen.

2. Im Fällen der Verletzung von (fernabsatzrechtlichen) Informationspflichten sind die wesentlichen Kriterien für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an deren zukünftiger Unterlassung die Schwere des Verstoßes sowie der Umstand, dass jedenfalls durch die Vielzahl von Anbietern, die sich gerade im Bereich der vom Gesetz vorgeschriebenen Aufklärung der Verbraucher über deren Rechte im Fernabsatz nicht strikt an das Gesetz halten, die Wettbewerbsposition der rechtstreuen Wettbewerber tendenziell verschlechtert sein dürfte. Letzteres schon deshalb, weil ein um rechtstreues Verhalten bemühter Wettbewerber Zeit, Aufwand und ggf. auch Geld für Beratungsleistungen darauf verwenden muss, um die Verbraucher zutreffend über ihre Rechte belehren zu können.

3. Bei der Gewichtung eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten und des Interesses eines rechtstreuen Wettbewerbers an der Unterbindung eines solchen Verstoßes ist die Nachahmungsgefahr in die Streitwertbemessung mit einzustellen. Denn gerade in dem wichtigen Bereich des Verbraucherschutzes ist eine zunehmende Nachlässigkeit zu besorgen, wenn solche Verstöße nicht mehr vom Wettbewerb aufgegriffen werden.

MIR 2007, Dok. 407


Anm. der Redaktion: Vgl. zu dieser Entscheidung das Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07 = MIR 2007, Dok. 314. Hier wurde ein Gegenstandswert von nur 900,00 EUR als angemessen erachtet. Das Hanseatische OLG bemerkt in seinen Gründen hierzu: "Im Grundsatz besteht also kein Unterschied zu der Sichtweise des OLG Düsseldorf, wie sie in dessen von der Antragsgegnerin eingereichtem Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1-20 W 15/07 - niedergelegt ist. Der Senat gewichtet das Interesse der Antragstellerin an zukünftiger Unterlassung des als störend beanstandeten Verhaltens nur anders." Ein herzlicher Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Gilbert Apel, Hannover (www.anwalt-apel.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 23.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1432

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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