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Rechtsprechung



LG Berlin, Beschluss vom 09.10.2007 - 15 S 5/07

Grafische Links auf Widerrufsbelehrungen? - Bei dem Hinweis (Link) auf eine Widerrufsbelehrung reicht die Verwendung eines grafischen Button nicht aus.

BGB § 312c Abs. 1

Leitsätze:*

1. Unter der eBay-Rubrik "mich" vermutet niemand Belehrungen über ein Widerrufsrecht. Die Belehrung über das Widerrufsrecht sind kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen (OLG Hamm, NJW: 2005, 2319). Auch ein Button "Rechtsbelehrung" reicht insoweit nicht aus: Die Kennzeichnung des zu einer Widerrufsbelehrung führenden Links muss klar erkennen lassen, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006 – Az. 6 U 129/06), was sich aber aus dem schlichten Begriff "Rechtbelehrung" keineswegs ergibt, da eine Vielzahl von Rechten denkbar ist, über die ein eBay-Verkäufer belehren könnte.

2. Bei dem Hinweis (Link) auf eine Widerrufsbelehrung reicht die Verwendung eines grafischen Button nicht aus. Die Darstellung eines Links auf eine solche Belehrung mittels einer Grafik gewährleistet nicht, dass die Information unabhängig vom verwendeten Browser und auch für sehbehinderte Mitglieder abrufbar ist (vgl. ähnlich für den Fall des WAP-Portals von eBay: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6.11.2006 - Az. 6 W 203/06 = MIR 2007, Dok. 393).

3. Verwendet ein Unternehmer zur Kennzeichnung des Links auf eine Widerrufsbelehrung eine Grafik obliegt ihm jedenfalls die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Übermittlung der Information gewährleistet ist.

MIR 2007, Dok. 404


Anm. der Redaktion: Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Hinweisbeschluss. Das Gericht hat Berufung als auch Anschlussberufung gegen das Urteil des AG Charlottenburg (Az. 220 C 361/06) gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Entscheidung zeigt, dass - insb. im Bereich der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten - nicht nur auf den rechtlich "einwandfreien" Inhalt etwa der Widerrufsbelehrung zu achten ist (sofern überhaupt erreichbar!) sondern bei der (technischen) Bereitstellung derartiger Informationen stets auch die in Frage kommenden Zugangsmöglichkeiten einbezogen werden müssen. Das Gericht verweist hier - zu Recht - nicht nur auf die Berücksichtigung der eingeschränkten, technischen Darstellbarkeit von Grafiken etwa in Textbrowsern für sehbehinderte Menschen. Besondere Bedeutung erlangt die hier angerissene Problematik auch im Bereich der mobilen Zugangs- und Endgeräte wie etwa Handys oder PDAs, die oftmals unterschiedliche Plattformen und Browser zur Darstellung von Online-Inhalten nutzen. Die Beurteilung derartiger (Rechts-) Fragen anhand der Darstellung auf Internet-Explorer und/oder Firefox auf dem heimischen PC dürfte mit steigender Bedeutung auch des mobilen Internets und im Schatten von iPhone & Co jedenfalls nicht mehr alleiniger Maßstab sein können. Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 6.11.2006 - Az. 6 W 203/06 = MIR 2007, Dok. 393) macht hier die wohl sinnvolle und entschärfende Einschränkung, dass die mobile Nutzung eines Onlineangebots (hier: über das mobile Internetprotokol "WAP") in diesem Zusammenhang (jedenfalls?) dann nicht vernachlässigt werden kann, wenn der Anbieter ausdrücklich für das entsprechende mobile Angebot seines Dienstes wirbt; also das Angebot gerade für diese Nutzungsmöglichkeiten vorhält. Hinzuweisen ist darauf, dass im Fall des OLG Frankfurt a.M. (a.a.O.) wohl die gesamte Widerrufsbelehrung als Grafik eingebunden wurde, während in dem hier behandelten Fall der Link auf die Widerrufsbelehrung als Grafik dargestellt wurde. (Thomas Gramespacher)
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 20.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1429

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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