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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 94/04

Kinderzeit - Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen (insb. Art der Waren, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, Urteil vom 19.2.2004 - Az. I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; Urteil vom 30.3.2006 - Az. I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU).

2. Für die Beurteilung der Warenähnlichkeit ist bei der Klagemarke nur auf die Waren abzustellen, für die die Marke Schutz genießt. Etwaige Übereinstimmungen im Erscheinungsbild etwa von verwendeten Verpackungen lassen die Warenähnlichkeit unberührt.

3. Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.

4. Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit.

5. Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen hat nicht zur Folge, dass der Marke im Verletzungsverfahren ein bestimmtes Maß an Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf (BGH, Urteil vom 20.10.1999 - Az. I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD 1). Im Verletzungsverfahren hat das Gericht daher den Grad der Kennzeichnungskraft der Klagemarke selbständig zu bestimmen. Dies gilt auch für Marken, die aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind (BGH, Urteil vom 5.4.2001 - Az. I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 173 f. = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urteil vom 25.1.2007 - Az. I ZR 22/04 Tz. 35 - Pralinenform).

6. Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, ist erst zu prüfen, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind. Sie greift allerdings dann nicht ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inhaber zuordnet (BGH, Urt. v. 22.11.2001 - Az. I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 = WRP 2002, 534 - BIG; Urteil vom 24.1.2002 - Az. I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 = WRP 2002, 537 - BANK 24). Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens sind besonders strenge Anforderungen an die Wesensgleichheit dieses Zeichens mit dem angegriffen Zeichen zu stellen (BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont - hier: für den Wortbestandteil "Kinder" verneint).

7. Allein die teilweise Übereinstimmung eines schutzunfähigen Wortbestandteils (hier: "Kinder") mit der angegriffenen Bezeichnung (hier: "Kinderzeit") vermag eine Zeichenähnlichkeit nicht zu begründen (BGH, Urteil vom 25.3.2004 - Az. I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 777 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000).

MIR 2007, Dok. 385


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 und 4 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 01.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1410

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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