MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.07.2007 - 7 U 98/06

Herkunftslandprinzip - Sind die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach dem Recht eines Staates im Geltungsbereich der RL 2000/31/EG mit den deutschen Anspruchsvoraussetzungen identisch, so steht § 3 Abs. 2 TMG einem solchen Anspruch nicht entgegen.

TMG § 3 Abs. 2; Richtlinie 2000/31/EG

Leitsätze:*

1. Die Regelung des § 3 Abs. 2 TMG modifiziert das allgemeine Deliktsrecht dergestalt, dass im internationalen Dienstleistungsverkehr der Telemedien eine Haftung nach allgemeinem deutschen Deliktsrecht ausgeschlossen ist, wenn sich innerhalb des Geltungsbereichs der RL 2000/31/EG nach dem nationalen Recht des Herkunftlandes keine Haftung ergibt.

2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Äußerung ist in Anwendung des § 3 Abs. 2 TMG zunächst zu prüfen, ob nach den allgemeinen deutschen Haftungsbestimmungen ein Unterlassungsanspruch besteht. Ist ein solcher Anspruch zu bejahen, ist weiter zu prüfen, ob dies auch nach der für den ausländischen Dienstleistungsanbieter maßgeblichen Rechtsordnung der Fall wäre. Ist dies nicht der Fall, verbietet sich grundsätzlich gem. § 3 Abs. 2 TMG eine Verurteilung des ausländischen Anbieters durch ein deutsches Gericht.

3. Die Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters stellt aufgrund der negativen Bewertung und Stigmatisierung des Betroffenen in der Öffentlichkeit regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar. Gleichzeitig begründet die Tatsache der Rechtsverletzung ein öffentliches Interesse hinsichtlich der näheren Tatumstände. So gehören Straftaten zum Bereich des Zeitgeschehens, welches durch die Medien vermittelt wird.

4. Im Einzelfall sind die für den Täter entstehenden Nachteile gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. In der Regel ist davon auszugehen, dass innerhalb einer aktuellen Berichterstattung über schwere Straftaten eine Namensnennung des Täters zulässig ist. Ergeben sich hingegen aus der Person des Täters (Stellung, Bekanntheit, bisheriges Verhalten) oder der Straftat keine besonderen Umstände, so kann dem Schutz des Straftäters vor einer öffentlichen Preisgabe seines Fehlverhaltens unter voller Namensnennung der Vorzug zu geben sein.

5. Ein besonderes öffentliches Informations- und Unterhaltsinteresse an der Mitteilung kann sich daraus ergeben, dass es sich bei dem Straftäter um einen in der breiten Öffentlichkeit bekannten Schauspieler handelt.

6. Alleine aus dem Umstand, dass eine fiktive Figur der breiten Öffentlichkeit bekannt ist, kann noch nicht geschlossen werden, dass die Zuschauer nicht zwischen der Figur und ihrem Darsteller unterscheiden können. Auch bei Rollen wie die eines Kriminalkommissars kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit den hinter der fiktiven Gestalt stehenden Schauspieler als eine moralische Instanz ansieht, deren Bild in der Berichterstattung korrigiert werden müsste. Eine andere Bewertung kann sich aber ggf. ergeben, wenn sich der Schauspieler auch außerhalb seiner Rolle als Vorbild oder "Moralapostel" präsentiert.

7. Die Grenzen der Ermessensausübung des Tatrichters bei der Anwendung fremden Rechts werden durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gezogen. Je komplexer und fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende Recht ist, umso höhere Anforderungen sind an die Ermittlungspflicht zu stellen. Die Parteien können mit ihrem unstreitigen oder kontroversen Vortrag die Anforderungen an die Ermittlungspflicht maßgeblich beeinflussen.

MIR 2007, Dok. 384


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Alexander Schultz
Online seit: 01.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1409

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige