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Kurz notiert



Verbraucherzentrale NRW

VZ-NRW obsiegt gegen Arcor - Allein die Nutzung einer Call-by-Call-Nummer ist für den Anbieter kein "Freifahrschein" zur Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.10.07 - Az. 2-18 O 26/07

MIR 2007, Dok. 383, Rz. 1


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Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Entscheidung vom 30.10.07 (Az. 2-18 O 26/07) einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Telekommunikationsanbieter Arcor wegen unerbetenen Werbeanrufen gegenüber Nutzern der von Arcor angebotenen Call-by-Call-Vorwahl 01070 stattgegeben.

Das Gericht sah in der gelegentliche Nutzung der Arcor-Call-by-Call-Vorwahl für einzelne Gespräche keinen "Freifahrschein" für künftige Telefonwerbung.

"Cold Calls" verboten - Die Nutzung einer Call-by-Call-Nummer begründet keine Geschäftsbeziehung oder stellt ein Einverständnis in Telefonwerbung dar

Grundsätzlich sind so genannte "Cold Calls" in Deutschland verboten. Trotz dieser eindeutigen Rechtslage hatte Arcor jedoch auch Verbraucher zwecks Werbung anrufen lassen, die wissentlich kein Einverständnis für ein Telefonmarketing gegeben hatten. Die Angerufenen – so die Argumentation des Telekommunikationsanbieters – hätten bereits eine Geschäftsbeziehung mit ihnen eingegangen, weil sie ihre Call-by-Call-Vorwahl 01070 nutzten, um günstiger zu telefonieren.

Dieser Ansicht ist das LG Frankfurt a.M. nicht gefolgt. Sie schlossen sich der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW an und entschieden, dass das Anwählen der "Arcor-Spar-Vorwahl" weder eine Geschäftsbeziehung zu Arcor begründe noch ein Einverständnis mit zukünftiger Telefonwerbung darstelle.

Sollte Arcor weiter an dieser "Masche" festhalten, Verbraucher ungebeten zu Werbezwecken anrufen zu lassen, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

(tg) - Quelle: PM der Verbraucherzentrale NRW vom 31.10.2007


Online seit: 31.10.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1408
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