Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 18.10.2007 - C-195/06
Quiz-Express - Zur Frage, wann das Angebot eines Fernsehveranstalters an seine Zuschauer in einer Sendung mittels Anwahl einer kostenpflichtigen Mehrwert-Rufnummer an einem Gewinnspiel teilzunehmen Teleshopping oder Fernsehwerbung darstellt.
Richtlinie 89/552/EWG vom 3.10.1989 Art. 1; Richtlinie97/36/EG vom 30.06.1997
Leitsätze:*Eine Sendung bzw. ein Teil einer Sendung, in der oder dem den Zuschauern vom Fernsehveranstalter
die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern
und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel zu beteiligen, fällt dann unter
a) die Definition des Teleshoppings in Art. 1 Buchst. f der Richtlinie 89/552/EWG, wenn die Sendung bzw. dieser
Teil der Sendung unter Berücksichtigung des Zwecks der Sendung, in der das Spiel stattfindet,
der Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung – bezogen auf die Zeit, die erhofften wirtschaftlichen
Ergebnisse im Verhältnis zu den von der Sendung insgesamt erwarteten Ergebnissen – sowie der Ausrichtung
der den Kandidaten gestellten Fragen ein tatsächliches Dienstleistungsangebot ist;
b) die Definition der Fernsehwerbung in Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/552/EWG, wenn das Spiel aufgrund seines
Ziels und seines Inhalts sowie der Bedingungen, unter denen die Gewinne präsentiert werden, eine
Äußerung enthält, die einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, die als Gewinne präsentierten
Waren und Dienstleistungen zu erwerben, oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters
mittelbar in Form der Eigenwerbung bewerben soll.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 28.10.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1407
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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