Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2007 - 15 U 226/06
Kosten der Hinsendung - Im Fall des (vollständigen) Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts hat der Verbraucher einen Anspruch auf Rückerstattung der verauslagten Hinsendekosten.
BGB §§ 312d Abs. 1 Satz 2, §§ 346, 356 Abs. 1, 357; Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (FernabsatzRL); UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Aus §§ 312d Abs. 1 Satz 2, 356 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB ergibt sich bei richtlinienkonformer
Auslegung im Fall des (vollständigen) Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts ein Anspruch des Verbrauchers
auf Rückerstattung der verauslagten Hinsendekosten.
2. Die Versandkosten der Hinsendung, die dem Unternehmer angefallen sind, sind insbesondere nicht Teil einer
in § 346 Abs. 1 BGB normierten Rückgewährpflicht. Bei den Kosten der Hinsendung handelt es sich nicht um Vertragskosten.
3. Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind neben den ausdrücklich in Absatz 2 genannten
Normen solche Gesetze, deren eigentlicher Schutzzweck der Verbraucherschutz darstellt, auch wenn sie daneben anderen
Zwecken dienen. Nicht ausreichend ist, wenn der Verbraucherschutz nur eine eher zufällige Neben-wirkung ist oder ihm
lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Sowohl bei § 312d BGB als auch bei §§ 356 und 357 BGB handelt es sich
insoweit um verbraucherschützende Normen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 10.10.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1393
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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