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Hanseatisches OLG, Beschluss vom 28.08.2007 - 3 W 151/07

Dekonnektierungspflicht nach gerichtlichem Domain-Benutzungsverbot? - Ist das "Benutzen" einer Domain insoweit verboten worden, dass unter der betreffenden Domain keine Inhalte mehr vorgehalten werden dürfen, betrifft dieses Verbot nicht das bloße Konnektierthalten der Domain.

BGB § 12


Leitsätze:

1. Das Verbot eine Bezeichnung - in welcher Schreibweise auch immer - als Internet-Domain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, ist dahingehend zu definieren, dass unter der Domain keine Inhalte geschaltet sein dürfen. Hierbei stellt ein "Baustellen-Hinweis - Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" keinen Inhalt in diesem Sinn dar. Vielmehr steht ein solcher Hinweis einer inhaltslosen Seite gleich. Die betreffende Internet-Adresse ist dann funktionslos und wird daher auch - in wörtlicher Bedeutung des Begriffs - nicht "benutzt".

2. Ist das "Benutzen" einer Domain in diesem Sinne verboten worden, betrifft dies nicht das bloße Konnektierthalten der Domain. Dies gilt erst recht dann, wenn das Gericht die Wiederholungsgefahr für einen geltend gemachten Unterlassungsanspruch daraus hergeleitet hat, dass unter der Domain bestimmte Inhalte geschaltet worden sind. Ein Verstoß gegen das (Benutzungs-) Verbot liegt dann nicht vor.

MIR 2007, Dok. 362


Anm. der Redaktion: Ob das bloße Konnektierthalten der Domain bereits eine Namensrechtsverletzung darstellen kann und damit verbietbar gewesen wäre, brauchte das Gericht hier nicht mehr eingehen. Vgl. zu dieser Entscheidung : Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.05.2007 - Az. 3 W 110/07 - unternehmenskennzeichen-blog.de = MIR 2007, Dok. 254.


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 04.10.2007
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1387
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1387


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29.01.2012 - ISSN 1861-9754


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