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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 93/04

Winsdor Estate - Der Schadensersatzanspruch aus Kennzeichenverletzung sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die erste Verletzungshandlung begrenzt.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 30

Leitsätze:*

1. Der Eintritt eines Schadens durch die festgestellte Verletzung einer (Wort-) Marke ergibt sich daraus, dass der Rechteinhaber den Eingriff in sein Markenrecht als vermögenswertes Recht nicht hinnehmen muss und jedenfalls Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie beanspruchen kann (BGHZ 166, 253 (266) - Markenparfümverkäufe).

2 Im Patent- und Sortenschutzrecht entbehren die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung von der Kennzeichnung als schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlung abgesehen einer zeitlichen Beziehung, weil allein auf die Verletzungshandlung abzustellen ist, ohne dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Verletzungshandlung vorgenommen worden ist. Deshalb ist der Beginn der Verletzungshandlung nicht nachzuweisen. Hierfür spricht auch, dass die Ansprüche auf Drittauskunft (nunmehr: § 19 MarkenG, § 46 GeschmMG, § 101a UrhG, § 140b PatG, § 9 Abs. 2 HalblSchG, § 37b SortSchG, § 24b GebrMG) keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen.

3. Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 - Az. I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 - Gaby).

4. Ein Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage des Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenossen. Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu.

5. Die Bestimmung des § 30 Abs. 4 MarkenG stellt keine materielle, sondern ausschließlich eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar. Sie regelt nicht die Frage, ob dem Lizenznehmer ein eigener Schadensersatzanspruch zusteht. Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch bei einer Markenverletzung ist danach § 14 Abs. 6 MarkenG. Diese Bestimmung sieht ausschließlich einen Schadensersatzanspruch für den Markeninhaber vor. Den Schaden, der dem Lizenznehmer entstanden ist, kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation im eigenen Namen geltend machen. Die Wirkung des § 30 Abs. 4 MarkenG erschöpft sich darin, dass dem Lizenznehmer die Möglichkeit eröffnet wird, als Streitgenosse des Markeninhabers in dessen Verletzungsprozess aufzutreten und Leistung an den Markeninhaber zu verlangen.

MIR 2007, Dok. 345


Anm. der Redaktion: Die Leitsätze 3 und 4 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1370

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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