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Rechtsprechung



KG Berlin, Urteil vom 15.05.2007 - 9 U 236/06

Eine satirische Fotomontage stellt, auch wenn die betroffene Person in herabsetzender Weise präsentiert wird, nur ausnahmsweise eine unzulässige Schmähung dar.

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Art. 5; BGB § 823

Leitsätze:*

1. Die satirische Einkleidung, d. h. hier die Gestaltung der Bilder im Rahmen einer Fotomontage, unterliegt einem weniger strengen Prüfmaßstab als der (versteckte) Aussagekern der satirischen Darstellung, weil es der Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten (vgl. BGH NJW 2004, 596, 597). Dabei dürfen die Grenzen des guten Geschmacks überschritten werden, weil eine Niveaukontrolle nicht stattfinden darf (vgl. BGH a. a. O. und BGH NJW 2000, 1036, 1039).

2. Unzulässig ist zwar eine Schmähung bzw. Beleidigung. Der Begriff der "Schmähkritik" ist aber wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen; von einer Schmähung kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; BGH NJW 1984, 1956; BGH NJW 1994, 124; BGH NJW 2000, 1036, 1038). In diesem Zusammenhang sind gerade an die Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung strenge Anforderungen zu stellen, weil eine solche Sanktion das Äußern kritischer Meinungen einem hohen finanziellen Risiko unterwirft und dadurch die freie geistige Auseinandersetzung beeinträchtigen kann (vgl. BVerfG NJW 1980, 2069).

3. Dementsprechend sind satirische Fotomontagen, selbst wenn sie den Betroffenen in herabsetzender Weise präsentieren (hier: u.a. wegen einer möglichen frauenfeindlichen Tendenz), angesichts ihres sachlichen Bezuges zum Aussagekern nur ausnahmsweise als (unzulässige) Schmähung einzustufen.

MIR 2007, Dok. 344


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1369

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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