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Rechtsprechung



OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.08.2007 - 2 W 46/07

Der Streitwert für eine Verletzung der Impressumspflichten und der Hinweispflichten auf ein Widerrufs- und Rückgaberecht im Internethandel ist im Wettbewerbsprozess bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren mit 15.000 EUR zu bemessen.

ZPO § 3, TMG § 5; TDG § 6; BGB § 312c BGB; BGB-InfoVO § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 10; GKG § 68

Leitsätze:*

1. Es ist davon auszugehen, dass der eigenen Wertangabe eines Antragstellers in der Antragsschrift, also zu einem Zeitpunkt, als er noch mit vollem eigenem Kostenrisiko rechnen musste, eine gewisse Indizwirkung zukommt (vgl. dazu auch: OLG Frankfurt Beschluss vom 09.05.2006 - Az. 25 W 37/06, KG Beschluss vom 14.11.2006 - Az. 5 W 254/06). Dies gilt auch bei nur wenigen unmittelbaren, geschäftlichen Berührungspunkten (etwa wegen weit auseinander liegenden Geschäftssitzen der Mitbewerber) jedenfalls dann, wenn das zum Vertrieb bzw. zur Bewerbung gewählte Medium (hier: Internet) überregional ausgelegt und auch das konkrete Angebot auf den (zumindest) bundesdeutschen Markt ausgerichtet ist.

2. Zwar mögen das Fehlen der Anbieterdaten und der fehlende Hinweis auf ein Widerrufs- und Rückgaberecht als solche nicht geeignet sein, die Kaufentscheidung zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen, da sie erst im Falle einer Vertragsstörung Bedeutung erlangen (vgl. hierzu OLG Frankfurt Beschluss vom 09.05.2006 - Az 6 W 117/06), doch geht es bei den hier betroffenen Normen (§ 6 TDG bzw. nunmehr § 5 TMG und § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 10 BGB-InfoVO) weniger um Irreführung im Sinne einer Anlockung zur Befassung mit dem Angebot als allgemein um die Sicherung von Verbraucherschutzrechten in der Abwicklung von solchermaßen zu Stande gekommenen Geschäftskontakten.

3. Der Streitwert für eine Verletzung der Impressumspflichten und der Hinweispflichten auf ein Widerrufs- und Rückgaberecht im Internethandel ist im Wettbewerbsprozess bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren mit 15.000 EUR zu bemessen (unter Berufung auf BGH, Urteil vom 20.07.2006 - Az. I ZR 228/03 - Anbieterkennzeichnung im Internet = MIR 2006, Dok. 187.)

MIR 2007, Dok. 341


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1366

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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