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OLG Köln, Urteil vom 24.08.2007 - 6 U 60/07
Widerrufsbelehrung, Fristen, Textform & Co im eBay-Handel
BGB §§ 126b, 312c Abs. 1, 312d, 355 Abs. 2, 357; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 240; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10
Leitsätze:*1. Nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind die
Verbraucher bei Fernabsatzverträgen bereits vor Abgabe ihrer Vertragserklärung über
das Bestehen oder Nichtbestehen ihres Widerrufsrechts (§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB) sowie
die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 355, 357 BGB)
zuverlässig – nämlich klar, verständlich, mediengerecht und selbstverständlich auch inhaltlich
zutreffend – zu unterrichten; diese Informationspflicht stellt eine verbraucherschützende
Marktverhaltensregelung dar (OLG Hamm, GRUR-RR 2005, 285 = MMR 2005, 540; OLG Jena, GRUR
2006, 283; KG – Az. 5 W 156/06, NJW 2006, 3215 = MMR 2006, 678; MMR 2007, 185;
OLG Hamburg – Az. 3 U 103/06, GRUR-RR 2007, 174 = MMR 2006, 675; OLG Frankfurt/M., GRUR 2007, 56 =
MMR 2007, 322;).
2. Nach den bei einem Vertragsschluss über "eBay" typischen Umständen endet die Widerrufsfrist erst
nach einem Monat. Die Widerrufsfrist beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB), verlängert
sich jedoch auf einen Monat, wenn dem Verbraucher die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB).
Unter Mitteilung ist dabei die den Fristbeginn auslösende Übermittlung der Belehrung in Textform (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB)
zu verstehen. Für die kürzere Fristdauer – wie für den Fristbeginn – reicht es nicht aus, dass
der Verbraucher bis zum Vertragsschluss formlos belehrt wurde. § 355 Abs. 2 BGB bildet eine zusammengehörige Regelung,
woraus sich von selbst ergibt, dass es auch im zweiten, die Verlängerung der Widerrufsfrist betreffenden Satz um die
Belehrung in Textform geht (vgl. KG, MMR 2006, 678; MMR 2007, 185; OLG Hamburg, MMR 2007, 320).
Vor diesem Hintergrund hat § 355 Abs. 2 S. 2 BGB zwei Zielrichtungen: Der Unternehmer soll einerseits durch
Nachholen der Belehrung in Textform verhindern können, dass dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht
verbleibt, andererseits aber durch die Sanktion der Fristverlängerung angehalten werden, die formgerechte Belehrung
möglichst schon bei Vertragsschluss zu erteilen.
4. Verträge über eine Internet-Handelsplattform wie eBay kommen abweichend vom übrigen Online-Handel, wo eine vom Unternehmer
auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt
(invitatio ad offerendum, vgl. BGH, NJW 2005, 976) grundsätzlich ohne besondere Annahmeerklärung des Unternehmers zu Stande.
Dies ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers, die zur Auslegung der Erklärungen der
Teilnehmer herangezogen werden können (vgl. BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363 (364 f.); BGH, NJW 2005, 53 (54)).
Für die Angebotsform "Sofort-Kaufen" stellen die eBay-AGB (§ 11 Nr. 1, Fassung 01.01.2007) klar,
dass der Teilnehmer mit dem Einstellen des Artikels auf die Webseite ein verbindliches Angebot zum
Verkauf dieses Artikels zu einem Festpreis an den Interessenten abgibt und der Vertrag unmittelbar – ohne weitere
Mitwirkungshandlung des Verkäufers – zustande kommt (vgl. OLG Jena, Az. 2 W 124/07).
5. Textform (§ 126b BGB) setzt eine zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise der Erklärung voraus.
Dies kann bei Schriftstücken und Speichermedien wie Diskette und CD-Rom, aber auch durch E-Mails oder ähnliche Arten der
Datenfernübertragung erfüllt sein, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen dem Verbraucher in dauerhafter
Form zugehen und vom Unternehmer nachträglich nicht mehr verändert werden können – bei E-Mails also nach Eingang
auf dem Server eines Online-Providers, auf den der Empfänger zugreifen kann. Allein das Bereithalten der
Informationen über eine Homepage im Internet genügt nicht, solange der Kunde
den Text nicht "herunterlädt" und ausdruckt oder in einer den Erfordernissen des jeweiligen Rechtsgeschäfts
entsprechenden dauerhaften Weise (z.B. auf der Festplatte seines Computers) speichert
(BT-Drucks. 14/2658 S. 40; 14/7052 S. 195). Internet-Webseiten werden von der Richtlinie 2002/65/EG
über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vom 23.09.2002 (ABl. Nr. L 271, S. 16) – dort Erwägungsgrund 20
und Art. 2 lit. f – nicht als dauerhafte Datenträger angesehen, soweit sie nicht ausnahmsweise dem Verbraucher
gestatten, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge
für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann und die unveränderte
Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglichen. Auch die sog. eBay "mich-Seite" genügt diesen Anforderungen nicht.
6. Eine teleologische Reduktion der Formulierung "nach Vertragschluss" in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB im Hinblick darauf,
dass es zu keiner Unterbrechung eines bei natürlicher Bertrachtung einheitlichen
Geschehensablaufs gekommen sein dürfe und damit bei einem Vertragschluss über das Internet (eBay) noch keine nachträgliche
Belehrung vorliegt, kommt nicht in Betracht. Allein die hierfür notwendig Bildung einer Kategorie "alsbald nach Vertragschluss"
würde neue Auslegungsschwierigkeiten mit sich bringen. Jedenfalls kann der Umstand, dass etwa das Internet-Auktionshaus eBay
keine technischen (aber im Prinzip möglichen) Vorraussetzungen für eine Belehrung vor Vertragschluss geschaffen hat, nicht zur
Rechtfertigung einer solchen Gesetzesinterpretation führen.
7. Mit der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" wird der Verbraucher deutlich
darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor er die Ware und die Belehrung erhalten hat.
Denn der Beginn der Widerrufsfrist wird damit nicht ausschließlich an den "Erhalt dieser Belehrung", sondern zusätzlich
zu Gunsten des Verbrauchers an den "Erhalt der Ware" geknüpft. Dies gilt jedenfalls, soweit
der Unternehmer dem Verbraucher bis zur Lieferung stets noch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform erteilt.
8. Der Auffassung, dass § 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB für Fernabsatzverträge eine dem § 357 Abs. 3 S. 1 BGB
vorgehende Spezialregelung enthalte und der Unternehmer sich seinen weitergehenden Wertersatzanspruch bei
diesen Verträgen noch durch eine bis zur Lieferung der Ware erfolgte Information der Verbraucher in Textform
erhalten könne (so LG Flensburg, MMR 2006, 686 und – ihm folgend – OLG Hamburg, Beschl. vom 19.06.2007 – Az. 5 W 92/07),
ist nicht zu folgen. Ein Spezialitätsverhältnis zwischen den Vorschriften dürfte eher umgekehrt bestehen,
da sich § 312c Abs. 2 S. 1 BGB auf die bei jedem Fernabsatzgeschäft vorzunehmenden Pflichtangaben bezieht,
während § 357 Abs. 3 S. 1 BGB eine keineswegs verpflichtende Abbedingung von §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 2.
Halbs. BGB betrifft.
9. Ein Verstoß des Anbieters gegen seine gesetzliche Pflicht zur klaren und verständlichen vorvertraglichen
Information der Verbraucher über die Widerrufsfolgen (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB) ist dann nicht
festzustellen, wenn ihm gemäß Art. 245 EGBGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 S. 2 BGB-InfoV zu Gute zu halten ist,
dass er sich für die Erfüllung seiner Informationspflicht wörtlich an die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV
gehalten hat. Entscheidend ist, dass der Unternehmer seiner gesetzlichen Informationspflicht, deren (
in Bezug auf die Rechtsfolgen des Widerrufs nur für Finanzdienstleistungen durch Art. 1, 3 und 12 der Richtlinie 2002/65/EG
harmonisierter) Inhalt auf der Grundlage von § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB erst durch den Verordnungsgeber
in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV näher definiert worden ist, nicht zuwiderhandelt, wenn er zur Erfüllung
dieser Verpflichtung das mit derselben Verordnung eingeführte Muster verwendet. Dies muss auch dann gelten,
wenn die Verwendung des Musters (im Rahmen der vorvertraglichen Information) noch nicht in Textform erfolgt.
10. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB betrifft allein die individuelle vertragsrechtliche Beziehung zwischen Unternehmer
und Verbraucher, nicht aber ein Wettbewerbsverhalten im Sinne eines Verstoßes gegen Marktverhaltensregeln nach § 4 Nr. 11 UWG
(dazu auch: OLG Köln, Urteil vom 30.03.2007 - Az. 6 U 249/06). Nicht jede verbraucherschützende zivilrechtliche
Norm ist dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln; vielmehr kommt es auf den Schutz des Verbrauchers als am
Markt agierender Person an.
§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB betrifft lediglich die Einbeziehung einer bestimmten, als Option für den Unternehmer
ausgestalteten Rechtsfolgenregelung in den konkreten Vertrag und stellt damit eine auf die Abwicklung konkreter
Schuldverhältnisse abzielende, ausschließlich vertragsrechtliche Regelung dar.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1361
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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