Amtsgericht München
"Augen auf beim Ticketkauf" - Wer Tickets für eine Veranstaltung telefonisch oder per E-Mail bestellt, muss sie auch bezahlen; ein Widerrufsrecht besteht nicht.
AG München, Urteil vom 02.12.2005 - Az. 182 C 26144/05
MIR 2007, Dok. 334, Rz. 1
1
Bei dem Kauf von Veranstaltungtickets über Fernkommunikationsmittel (hier: Telefon und E-Mail)
kommen die Vorschriften über die Fernabsatzverträge gem. §§ 312b BGB nicht zur Anwendung. Dies entschied das AG München in einem nunmehr bekannt gewordenen, rechtskräftigen Urteil vom 02.12.2005 (Az. 182 C 26144/05).
Zur Sache
Im Dezember 2004 bestellte die spätere Beklagte beim Kläger, einem Ticketcenter, telefonisch vier Eintrittskarten für eine Veranstaltung des Herrn Witzigmann im Spiegelzelt zum Preis von 626 Euro und bestätigte diese Bestellung durch ein Email. 2 Wochen später wollte sie die Karten nicht mehr. Darauf hin verlangte der Kläger den Kaufpreis und klagte vor dem AG München.
Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie habe die Karten telefonisch und per Email bestellt. Damit handele es sich um einen Fernabsatzvertrag, der -ähnlich wie Haustürgeschäfte- ein Rücktrittsrecht einräume. Dieses habe sie wahrgenommen.
Entscheidung des Gerichts
Die zuständige Richterin gab jedoch dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Bezahlung der Tickets:
Für den Ticketverkauf gelten die Fernabsatzregelungen nicht
Zwar sei es richtig, dass der Kaufvertrag über die Karten nicht persönlich, sondern übers Telefon und per E-Mail zustande gekommen sei. Aber nicht für jeden solcher Käufe würden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten. Erbringe der Verkäufer Leistungen im Bereich Freizeitgestaltung - wie hier die Lieferung von Eintrittskarten für einen bestimmten Zeitpunkt - fänden nach der geltenden Rechtslage die Vorschriften über die Fernabsatzverträge, insbesondere das Rücktrittsrecht keine Anwendung. Dabei sei es nicht nötig, dass der Verkäufer die Dienstleistung, hier die Veranstaltung im Spiegelzelt selbst erbringe. Auch die Vermittlung der Tickets für diese Veranstaltung falle unter die Ausnahmeregelung.
Dies ist mit Blick auf § 312b III Ziffer 6 BGB konsequent: Denn da in einem solchen Fall der Erfüllungszeitpunkt, das Datum der Veranstaltung, genau festgelegt sei, würde die Einräumung eines Widerrufsrechts, dass eventuell dann kurz vor der V eranstaltung ausgeübt würde, den Ticketverkäufer unverhältnismäßig belasten.
Urteil beständig: Berufung und Revison blieben erfolglos
Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht München I wies die Berufung zurück. Auch die eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof war erfolglos.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 10.09.2007
Zur Sache
Im Dezember 2004 bestellte die spätere Beklagte beim Kläger, einem Ticketcenter, telefonisch vier Eintrittskarten für eine Veranstaltung des Herrn Witzigmann im Spiegelzelt zum Preis von 626 Euro und bestätigte diese Bestellung durch ein Email. 2 Wochen später wollte sie die Karten nicht mehr. Darauf hin verlangte der Kläger den Kaufpreis und klagte vor dem AG München.
Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie habe die Karten telefonisch und per Email bestellt. Damit handele es sich um einen Fernabsatzvertrag, der -ähnlich wie Haustürgeschäfte- ein Rücktrittsrecht einräume. Dieses habe sie wahrgenommen.
Entscheidung des Gerichts
Die zuständige Richterin gab jedoch dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Bezahlung der Tickets:
Für den Ticketverkauf gelten die Fernabsatzregelungen nicht
Zwar sei es richtig, dass der Kaufvertrag über die Karten nicht persönlich, sondern übers Telefon und per E-Mail zustande gekommen sei. Aber nicht für jeden solcher Käufe würden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten. Erbringe der Verkäufer Leistungen im Bereich Freizeitgestaltung - wie hier die Lieferung von Eintrittskarten für einen bestimmten Zeitpunkt - fänden nach der geltenden Rechtslage die Vorschriften über die Fernabsatzverträge, insbesondere das Rücktrittsrecht keine Anwendung. Dabei sei es nicht nötig, dass der Verkäufer die Dienstleistung, hier die Veranstaltung im Spiegelzelt selbst erbringe. Auch die Vermittlung der Tickets für diese Veranstaltung falle unter die Ausnahmeregelung.
Dies ist mit Blick auf § 312b III Ziffer 6 BGB konsequent: Denn da in einem solchen Fall der Erfüllungszeitpunkt, das Datum der Veranstaltung, genau festgelegt sei, würde die Einräumung eines Widerrufsrechts, dass eventuell dann kurz vor der V eranstaltung ausgeübt würde, den Ticketverkäufer unverhältnismäßig belasten.
Urteil beständig: Berufung und Revison blieben erfolglos
Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht München I wies die Berufung zurück. Auch die eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof war erfolglos.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 10.09.2007
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Online seit: 10.09.2007
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