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LG Dortmund, Beschluss vom 19.07.2007 - 10 O 113/07

Zur Form und zum Inhalt der Verbraucher-Widerrufsbelehrung im Rahmen von eBay-Geschäften (hier: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", Wertersatzpflicht bei Verschlechterung von Waren, Textform)

BGB §§ 312c Abs. 1, 346 Abs. 2, 355 Abs. 2, Abs. 3, 357 Abs. 2; UWG § 3, 4 Nr. 11; BGB-InfoVO § 1 Abs. 1 Nr. 10


Leitsätze:

1. Bei Verkäufen über die Auktionsplattform eBay ist eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss ausgeschlossen. Die zusammen mit dem Warenangebot vor Vertragsschluss ins Internet gestellte Belehrung erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an die Textform und deren Mitteilung im Sinne des § 126 b BGB zu stellen sind (OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 839).

2. Die Angabe in einer Widerrufsbelehrung, "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ist unvollständig und falsch. Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2, Satz 1, Abs. 3 S. 2 BGB frühestens am Tag nach Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform und der Ware. Im Übrigen ist eine derartige Belehrung als vorvertragliche Information (etwa als Anzeige am Bildschirm auf der Angebotsseite, "mich-Seite") auch irreführend, da sie den Eindruck vermittelt, dass bereits diese Belehrung die Frist in Lauf setzt.

3. Eine Widerrufsbelehrung in der der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei der Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) ist dann fehlerhaft, wenn der Verbraucher nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dies ist bei Verkäufen über eBay bereits deswegen ausgeschlossen, da eine Belehrung in Textform vor Vertragschluss nicht erfolgen kann.

4. Bei den gesetzlichen Informationspflichten gem. § 312c Abs. 1, Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO handelt es sich um Vorschriften, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer (hier der Verbraucher) das Marktverhalten zu regeln.

MIR 2007, Dok. 330



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Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 05.09.2007
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1354
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29.01.2012 - ISSN 1861-9754


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