Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 137/04
Euro Telekom - Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
MarkenG §§ 15 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt
nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im
geschäftlichen Verkehr handelt.
2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte
Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat,
auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil
eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich
bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1346
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 060
"wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben..." - Zur Bestimmung des Kerns der mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels verbotenen Handlung
KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2021 - 5 W 1135/20, MIR 2021, Dok. 046
Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag - Wegfall des Verfügungsgrundes durch Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
OLG München, Beschluss vom 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, MIR 2021, Dok. 083
Verfolgung von Ansprüchen aus der "Mietpreisbremse" durch Inkassodienstleister "Lexfox" mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz vereinbar
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 034
Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie - Zur Zulässigkeit der Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als "Zentrum"
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2023 - 6 U 4/23, MIR 2023, Dok. 046