Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
- Anzeigen -



Artikel drucken Druckversion

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 - 2 U 862/06

"Achtung Betrüger unterwegs!" - Zu Abgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik und zur Störerhaftung des Internet-Forenbetreibers.

BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004, StGB § 185 StGB, GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, TDG § 11 (TMG § 10)


Leitsätze:

1. Der Betreiber eines Internet-Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis rechtswidriger Inhalte, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (BGH Urteil vom 27.03.2007 – Az. VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581).

2. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Bei der Abwägung ist dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im öffentlichen Meinungskampf aufgestellt wurde, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede besteht (BGH NJW 1993, 1845, 1846), und ob sie gegenüber unbeteiligten Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG NJW 1991, 95, 96). Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig ist aber eine "Schmähkritik", d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfGE 82, 272; BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH NJW-RR 1995, 301; BGH NJW 2000, 1036, 1038; BGH NJW 2005, 279, 283).

3. Bei der Formulierung "Achtung Betrüger unterwegs! Firma GmbH" sowie die "Betrüger vom Firma" kann es sich im Kontext eines Gesamtbetrages in einem Internetforum noch um subjektive Meinungsäußerungen handeln, die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen und noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik überschreiten, wenn die Warnfunktion (hier vor den Methoden der in Bezug genommen Firma) deutlich im Vordergrund steht und es dem Verfasser in erster Linie um die Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die persönliche Herabsetzung des/der Betroffenen geht.

4. Bei einem individuellen Beitrag eines Verfassers in einem Internetforum lässt sich die Widerholungsgefahr - außerhalb des gewerblichen Rechtschutzes und des Wettbewerbsrechts - nicht allein damit begründen, dass der Forenbetreiber auf die Abmahnung nicht reagiert.

MIR 2007, Dok. 320



Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 27.08.2007
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1344
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1344


Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...

Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03
- Anzeige -

Bundesgerichtshof
"Einkauf Aktuell" der Deutschen Post nicht wettbewerbswidrig

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2011 - Az. 6 W 99/11
Werbe-SMS ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets unzulässig - Die Zusendung von Werbe-SMS an einen Mobilfunkanschluss unter Verzicht auf eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Anschlussinhabers ist auch dann unzulässig, wenn die Mobilfunknummer dem Versender von einem nahen Familienangehörigen des Anschlussinhabers mitgeteilt worden ist.

KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011 - Az. 5 W 88/11
Kein Wettbewerbsverstoß durch Verwendung des facebook "Gefällt-mir"-Button unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 13 Abs. 1 TMG - Zur Frage, ob ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG als Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen ist.

OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011 - Az. 6 W 91/11
Gewerbliches Ausmaß und aktuelle Verkaufsphase - Im Fall des Einstellens urheberrechtlich geschützter Werke (hier: Filmwerk) in ein peer-to-peer Netzwerk liegt ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG nach Ablauf von sechs Monaten gerechnet ab dem Erscheinungsdatum des Werkes nur in Ausnahmefällen vor.

OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011 - Az. 6 W 84/11
Frist für Beschwerde des Anschlussinhabers gegen einen Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG - Die Frist für eine Beschwerde des am Ausgangsverfahren unbeteiligten Anschlussinhabers gegen einen Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung an die (erstinstanzlich) Beteiligten.


Rechtsprechung | Urteilsanmerkungen | Aufsätze | Kurze Beiträge | Kurz notiert | Rezensionen | nach oben
Inhaltsübersicht
Editorial
Rechtsprechung
Urteilsanmerkungen
Aufsätze
Kurze Beiträge
Kurz notiert
Buchvorstellungen

Das MIR Archiv

MIR bei twitter Symbol twitter
MIR bei facebook Symbol facebook



Dok. - 006  -  8. Jahrgang
  02  2012
29.01.2012 - ISSN 1861-9754


Schriftenreihe MIR
Übersicht/Bände


Service & Infos
MIR Newsletter
MIR rss-Feed rss_pic
Links

Herausgeber
Mediadaten/Werbung
Datenschutz
Impressum

MIR Gesamtlisten