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LG Berlin, Urteil vom 02.08.2007 - 96 O 138/07

Das Fehlen der Angabe zur Gefahrtragung bei Rücksendung einer Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts in der dem Verbraucher vor Vertragschluss gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zu erteilenden Belehrung ist nicht geeignet den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

BGB §§ 312c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 312 d Abs. 1, 355, 356, 357; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BGB-InfoV §§ 1, 14


Leitsätze:

1. Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 hat ein Unternehmer dem Verbraucher klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies gemäß Art. 240 Nr. 1 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist. Hierzu gehören grundsätzlich nicht nur Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts, sondern auch über dessen Bedingungen, die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs (vgl. KG, NJW 2006, 3215; KG, MMR 2007, 185).

2. Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ist für das gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht geregelt, dass Kosten und Gefahr der Rücksendung einer Sache bei einem Widerruf (oder einer Rückgabe im Sinne von § 356 BGB) der Unternehmer trägt. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung des Art. 240 Nr. 1 EGBGB erlassene BGB-InfoV sieht insoweit in dem für eine Belehrung in Textform vorgesehene Widerrufsbelehrung vorgeschlagenen Muster (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV) zur Erfüllung der Informationspflichten des § 1 Abs. 1 BGB-InfoV grundsätzlich den ausdrücklichen Hinweis vor, dass im Falle des Widerrufs "paketversandfähige Sachen ... (auf Kosten und auf Gefahr) des Unternehmers vom Verbraucher zurückzusenden" sind.

3. Soweit in dem "Gestaltungshinweis" in der Fußnote 7 von Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV die in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ("40 EUR - Klausel") zu Gunsten des Verbrauchers getroffene Regelung zur Gefahrtragung nicht erwähnt wird, handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Dies zeigt nicht zuletzt das Muster für die Rückgabebelehrung gemäß § 356 BGB in der Anlage 3 zu § 14 BGB-InfoV, soweit dort der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenfalls in der Weise Rechnung getragen, dass auch auf die Gefahrtragung des Unternehmers hingewiesen wird ("In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.").

4. Das Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV gilt nur für die nach Vertragschluss in Textform geschuldete Information gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, nicht dagegen für die ohne Einhaltung der Textform mögliche vorvertragliche Unterrichtung des Verbrauchers.

5. Der Anwendungsbereich der "Bagatellklausel" des § 3 UWG kann sich dann eröffnen, wenn zwar gegen zum Schutz des Verbrauchers erlassene Vorschriften verstoßen wird, der Inhalt des gebotswidrig unterlassenen Hinweises sich aber aus dem übrigen Kontext dem Verbraucher erschließt, aus sonstigen Umständen für den Verbraucher nahe liegt oder für die Kaufentscheidung von zu vernachlässigender Bedeutung ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2007 - Az. 5 W 116/07 = MIR 2007, Dok. 213).

6. Die gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zu erteilenden Informationen haben vor der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgen. Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um die einzige Information des Verbrauchers. Vielmehr ist dem Verbraucher nach Vertragsschluss noch einmal eine schriftliche Bestätigung der vorher erteilten Information zu übermitteln, die dann insbesondere einen Hinweis über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrecht enthalten muss, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB.

7. Die Bagatellschwelle des § 3 UWG ist in der Regel dann überschritten, wenn der Verbraucher über ein ihm zustehendes Widerrufsrecht nicht oder nicht zutreffend belehrt wird. Dagegen ist die Information des Verbrauchers über das im (vor Vertragschluss noch hypothetischen) Falle eines Widerrufs bestehende Recht die Sache zurückzusenden, ohne hierbei das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung zu tragen, für den Verbraucher von ungleich geringerer Bedeutung.

8. Das Fehlen der Angabe zur Gefahrtragung bei Rücksendung einer Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts in der gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher vor Vertragschluss zu erteilenden Belehrung ist nicht geeignet, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Ausreichend ist hier vielmehr die nach Vertragsschluss zu erteilenden Belehrung, die von dem Unternehmer in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form geschuldet ist.

MIR 2007, Dok. 315


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Johannes Richard, Rostock (http://www.internetrecht-rostock.de).


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 22.08.2007
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