Rechtsprechung
LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2007 - 308 O 273/07
Hamburger Streitwertkatalog - Zur Streitwertbemessung und Streitwertstaffelung bei Urheberrechtsverletzungen an Musikaufnahmen im Rahmen von Filesharing-Netzwerken.
ZPO § 3
Leitsätze:*1. Für die Streitwertbemessung ist das Interesse des Verletzten, d. h. der Antragstellerin,
an der Abwehr zukünftiger Rechtsverletzungen durch den Antragsgegner maßgebend. Der
Streitwert richtet sich dabei vor allem nach der Größe der Unternehmen der Antragstellerin
einschließlich deren Umsatzes und der Gefährlichkeit des jeweiligen Verstoßes .
2. Das Betreiben eines Servers, der zum Funktionieren des Filesharing-Systems
über ein P2P-Netzwerk insgesamt beiträgt und die öffentliche Zugänglichmachung
von geschützten Musikdateien durch den Betrieb von Filesharing-Servern überhaupt erst ermöglicht, beinhaltet
einen besonderen Angriffsfaktor, der einerseits eine Streitwertstaffelung nicht als geboten und
andererseits einen Wert von 20.000,00 € je streitgegenständlicher Musikdatei als gerechtfertigt erscheinen
lässt (hier: insgesamt 220.000,00 €).
3. Anschlussinhaber, die sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen
Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten etwa ihrer Kinder oder anderer Dritter
zurechnen lassen müssen, sollen - auch unter Berücksichtigung des Interesses des Verletzten an der Unterbindung
von Rechtsverletzungen durch Filesharingsysteme - durch die Streitwertbemessung nicht sanktioniert werden.
Hier ist ein Streitwert von 6.000,00 € für den ersten Titel, von je 3.000,00 € für den zweiten bis fünften Titel,
von je 1.500,00 € für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 € für jeden weiteren Titel angemessen und ausreichend.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1337
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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