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Rechtsprechung



LG Köln, Beschluss vom 20.03.2007 - 31 O 13/07

Gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung kann wettbewerbswidrig sein - Der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung steht nicht entgegen, dass deren Wortlaut aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übernommen wurde.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1; BGB § 312d Abs. 2, BGB-InfoV § 14 Abs. 1, ZPO § 91a

Leitsätze:*

1. Der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (hier: wegen Verstoßes gegen § 312d Abs. 2 BGB) steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der Widerrufsbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übernommen wurde. Bei einer lediglich ins Internet gestellten Belehrung kommt dies von vorneherein nicht zum Tragen, da § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auf das Muster nur für Widerrufsbelehrungen in Textform verweist (vgl. KG MD 2007, 115, 117). Dass für die Wettbewerbswidrigkeit der Belehrung über ein Rückgabe- und Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen nach § 4 Nr. 11 UWG maßgeblich auf § 312d Abs. 2 BGB und nicht auf die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV abzustellen ist, ergibt sich zudem aus dem Sinn und Zweck der bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen modifizierten Widerrufsfrist.

2. Der Schutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist zu versagen, wenn sich ein Fehler der Belehrung konkret zum Nachteil des Verbrauchers auswirkt. Insoweit dient § 312s Abs. 2 BGB dem Schutz des Verbrauchers, um sicherzustellen, dass dieser die etwa im Internet bestellte Ware nach der Lieferung vor Ablauf der Widerrufsfrist hinreichend prüfen kann (hier: Die Widerrufsbelehrung wurde zusammen mit der Auftragsbestätigung vor Anlieferung der Ware übersandt, was jedenfalls - zumindest für den auf diese Belehrung vertrauenden Kunden - zu einer Verkürzung der Widerrufsfirst führte).

3. Für den Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG setzt lediglich objektiv rechtswidriges, nicht aber schuldhaftes Verhalten voraus. Ein etwaiger Verbotsirrtum, ob vorwerfbar oder nicht, ist daher unerheblich. Unerheblich ist deswegen auch, ob ein Unternehmer auf die umfassende Gesetzeskonformität und Vollständigkeit des Musters gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vertraut hat.

MIR 2007, Dok. 312


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1336

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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