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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Urteil vom 04.07.2007 - 5 U 87/06

G-mail ./. Gmail - Zwischen den Zeichenfolgen "G-Mail" und "GMail" kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen auch bei unterschiedlicher (grafischer und textlicher) Darstellung bestehen.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6

Leitsätze:*

1. Zwischen den Zeichenfolgen "G-Mail" und "GMail" kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (hier: E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung "G-Mail" Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan ("...und die Post geht richtig ab") ist und die Bezeichnung "GMail" teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird.

2. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion.

MIR 2007, Dok. 295


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde mittgeteilt von Mitgliedern des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1319

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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