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Rechtsprechung



Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10.07.2007 - 6 U 12/07

Abmahnfähigkeit fehlender Pflichtangaben in Geschäftsbriefen - Die Verpflichtung des Gewerbetreibenden, in Geschäftsbriefen seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§ 15b GewO), ist nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.

GewO § 15b Abs. 1; UWG 3, 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1. Die aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung des nicht im Handelsregister eingetragenen (einzelkaufmännischen) Gewerbetreibenden, in Geschäftsbriefen seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben, ist regelmäßig nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.

2. Bei einem Schreiben im Vorfeld eines Vertragschlusses kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Gewerbetreibenden vorteilhafte Wirkung haben. Im Regelfall wird sich der Verbraucher vor einem Vertragsschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Insoweit ist eine begehrte Unterlassung eines Wettbewerbers dann aber ohne Bedeutung für den Wettbewerb. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Branche (hier: Baubranche) - etwa wegen einer großen wirtschaftlichen Bedeutung eines Vertragsabschlusses - der Interessent genau wissen möchte, mit wem er es zu tun hat. Denn in einem solchen Fall erscheint es gerade ausgeschlossen, dass ein Unternehmen im Wettbewerb davon profitieren könnte, dass sich der Firmeninhaber wegen der fehlenden Namensangaben nur mit Schwierigkeiten ermitteln lässt. Derartige Unklarheiten sind Umstände, die zu einem Misstrauen Anlass geben und die einen Interessenten davon abhalten werden, mit dem betreffenden Unternehmen Geschäfte zu machen.

3. Handelt es sich bei dem Schreiben des Gewerbetreibenden um ein solches der Korrespondenz nach Vertragsschluss, kann es sich für den Vertragspartner durchaus als notwendig erweisen, den jeweiligen Firmeninhaber zu ermitteln. Allerdings ist bei einem bereits geschlossenen Vertrag der Wettbewerb um den jeweils konkreten Kunden bereits beendet. Handlungen, die erst nach Vertragschluss vorgenommen werden, sind keine Wettbewerbshandlungen. Den Vorteil, den sich der Gewerbetreibende durch die fehlenden Angaben insoweit verschafft (etwa hinsichtlich der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche), ist daher allenfalls ein wirtschaftlicher, nicht aber ein solcher im Wettbewerb.

4. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um einen Kaufmann (hier: § 1 HGB) ist ein Wettbewerbsvorteil bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Kaufmann auch unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann, § 17 Abs. 2 HGB. Dies gilt jedenfalls soweit die Anschrift in dem betreffenden Geschäftsbrief angegeben ist.

MIR 2007, Dok. 289


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1313

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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