MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 77/04

AIDOL - In der Verwendung einer kennzeichenrechtlich geschützten Bezeichnung in einem Metatag im HTML-Code einer Internetseite oder auch in Form einer "Weiß-auf-Weiß-Schrift" kann eine kennzeichenmäßige Benutzung liegen (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls = MIR 2006, Dok. 196).

MarkenG §§ 14 Abs. 2, Abs. 5, 24 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls).

2. In der Verwendung einer kennzeichenrechtlich geschützten Bezeichnung (hier: die Marke "AIDOL") in einem Metatag im HTML-Code einer Internetseite oder auch in Form einer "Weiß-auf-Weiß-Schrift" kann eine kennzeichenmäßige Benutzung liegen.

3. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar und daher bei einer Suche im Internet auf den aufgerufenen Internetseiten nicht als Suchwort sichtbar ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer entsprechenden Internetseite zu führen, wo er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03 = BGHZ 168, 28 Tz 17 - Impuls = MIR 2006, Dok. 196). Nicht anders verhält es sich auch bei einer entsprechenden Verwendung des Zeichens in "Weiß-auf-Weiß- Schrift".

4. Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Die Erschöpfung tritt vorbehaltlich des § 24 Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG eine Verletzung der Marke darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 10.4.1997 - Az. I ZR 65/92, GRUR 1997, 629, 632 = WRP 1997, 742 - Sermion II; Urteil vom 10.4.1997 - Az. I ZR 234/91, GRUR Int. 1997, 925, 927 f. - Mexitil II). Sie erfasst insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG genannte Ankündigungsrecht, weshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 4.11.1997 - Az. C-337/95, Slg. 1997, I-6013 Tz 36 f. = GRUR Int. 1998, 140 = WRP 1998, 150 - Dior/Evora; EuGH Urteil vom 23.2.1999 - Az. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz 48 ff. = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 - BMW/Deenik; BGH, Urteil vom 7.11.2002 - Az. I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 341 = WRP 2003, 534 - Mitsubishi; BGH, Urteil vom 17.7.2003 - Az. I ZR 256/00, GRUR 2003, 878, 879 = WRP 2003, 1231 - Vier Ringe über Audi). Es ist dabei auch nicht notwendig, dass der Händler im Zeitpunkt seiner Werbung die betreffende Ware bereits vorrätig hat; vielmehr reicht es aus, dass er über sie im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung der Rechte des Markeninhabers verfügen kann (BGH GRUR 2003, 878, 879 f. - Vier Ringe über Audi). Erforderlich ist allerdings eine konkrete Bezugnahme auf Originalprodukte. Daran fehlt es, wenn die Werbung entweder nicht produktbezogen, sondern unternehmensbezogen erfolgt oder sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht.

5. Wird eine Marke durch einen Dritten (auch) auf solchen Internetseiten verwendet, die nichts mit durch die Marke gekennzeichneten Waren und Produkten des Markeninhabers zu tun haben, kann ein solches Verhalten nicht gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG gerechtfertigt sein.

MIR 2007, Dok. 287


Anm. der Redaktion: Der BGH führt seine Rechtsprechung zur kennzeichenmäßigen Benutzung einer Marke in den Metatags einer Webseite fort ("Impuls") und stellt eine solche Markenbenutzung derjenigen in Form der Weiß-auf-Weiß-Schrift gleich. Hierbei werden gerne - insb. zur Verbesserung der Platzierung in Suchmaschinen - eine Vielzahl von Schlüsselwörtern, oftmals auch in zahlreicher Wiederholung (sog. "Keyword-Stuffing") sowie entsprechende Texte in der gleichen Farbe des jeweiligen Hintergrunds der Internetseite dargestellt. Die Inhalte sollen eigentlich nur für den "Robot" der Suchmaschinen sichtbar sein. Wie auch die Metatags sind diese Suchwörter und Texte für den ("durchschnittlichen") User nicht sichtbar. Die Gleichstellung, die der BGH hier vornimmt, dürfte konsequent sein. Eine rechtliche Differenzierung zwischen den beiden - insoweit lediglich technisch unterschiedlichen - Konstellationen wäre schlichtweg unsachgemäß. Im Gegenteil: Technisch gesehen ist die Darstellung in Form der "Weiß-auf-Weiß-Schrift" vielmehr eine "sichtbare" Darstellung der jeweiligen Schlüsselwörter und Texte. Die Schlüsselwörter und Texte befinden sich (technisch) nämlich nicht in einem "unsichtbaren" Teil des Quellcodes (vgl. hierbei etwa die Ansichten in einem - von den allgemeinen Verkehrskreisen freilich gemeinhin nicht verwendeten - Textbrowser, der die für die "Weiß-auf-Weiß-Schrift" vorgenommenen HTML-Formatierung insoweit nicht darstellt), sondern in dem eigentlich sichtbaren, den eigentlichen Seiteninhalt enthaltenden sog. "Body" des HTML-Dokuments. Kann also bereits in der Benutzung fremder Marken in Metatags (diese befinden sich im eigentlich nicht sichtbaren sog. "Head" des HTML-Dokuments) eine kennzeichenmäßige Benutzung liegen, muss dies für den Fall der "Weiß-auf-Weiß-Schrift" erst recht gelten. (Thomas Gramespacher) - Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1311

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige