Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 77/04
AIDOL - In der Verwendung einer kennzeichenrechtlich geschützten Bezeichnung in einem Metatag im HTML-Code einer Internetseite oder auch in Form einer "Weiß-auf-Weiß-Schrift" kann eine kennzeichenmäßige Benutzung liegen (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls = MIR 2006, Dok. 196).
MarkenG §§ 14 Abs. 2, Abs. 5, 24 Abs. 1
Leitsätze:*1. Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in
"Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke
berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht
(im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls).
2. In der Verwendung einer kennzeichenrechtlich geschützten Bezeichnung (hier: die Marke "AIDOL")
in einem Metatag im HTML-Code einer Internetseite oder auch in Form einer "Weiß-auf-Weiß-Schrift" kann eine kennzeichenmäßige Benutzung liegen.
3. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht
wahrnehmbar und daher bei einer Suche im Internet auf den aufgerufenen Internetseiten nicht als Suchwort sichtbar ist.
Maßgeblich ist vielmehr, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des
Auswahlverfahrens zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer entsprechenden Internetseite zu führen,
wo er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03 =
BGHZ 168, 28 Tz 17 - Impuls =
MIR 2006, Dok. 196). Nicht anders verhält es sich auch bei einer entsprechenden Verwendung des Zeichens in "Weiß-auf-Weiß-
Schrift".
4. Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen,
die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Die Erschöpfung tritt vorbehaltlich des § 24
Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG eine Verletzung der
Marke darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 10.4.1997 - Az. I ZR 65/92, GRUR 1997, 629, 632 = WRP 1997, 742
- Sermion II; Urteil vom 10.4.1997 - Az. I ZR 234/91, GRUR Int. 1997, 925, 927 f. - Mexitil II). Sie erfasst
insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG genannte Ankündigungsrecht, weshalb Waren, die mit einer
Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben
werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 4.11.1997 - Az. C-337/95, Slg. 1997, I-6013 Tz 36 f. = GRUR Int. 1998, 140 =
WRP 1998, 150 - Dior/Evora; EuGH Urteil vom 23.2.1999 - Az. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz 48 ff. = GRUR Int. 1999, 438 =
WRP 1999, 407 - BMW/Deenik; BGH, Urteil vom 7.11.2002 - Az. I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 341 = WRP 2003,
534 - Mitsubishi; BGH, Urteil vom 17.7.2003 - Az. I ZR 256/00, GRUR 2003, 878, 879 = WRP 2003, 1231 - Vier Ringe über
Audi). Es ist dabei auch nicht notwendig, dass der Händler im Zeitpunkt seiner Werbung die betreffende Ware
bereits vorrätig hat; vielmehr reicht es aus, dass er über sie im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne
Verletzung der Rechte des Markeninhabers verfügen kann (BGH GRUR 2003, 878, 879 f. - Vier Ringe über
Audi). Erforderlich ist allerdings eine konkrete Bezugnahme auf Originalprodukte. Daran fehlt es, wenn die
Werbung entweder nicht produktbezogen, sondern unternehmensbezogen erfolgt oder sich auf andere Produkte
als Originalprodukte bezieht.
5. Wird eine Marke durch einen Dritten (auch) auf solchen Internetseiten verwendet, die nichts mit durch die Marke
gekennzeichneten Waren und Produkten des Markeninhabers zu tun haben, kann ein solches Verhalten nicht
gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG gerechtfertigt sein.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1311
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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