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LG Mosbach, Beschluss vom 28.06.2007 - Az. 1 T 22/07

Fliegender Gerichtstand im Internet! Oder nicht? - Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist bei Rechtsverletzung im Internet nicht schon deshalb gegeben, weil eine Internetseite auch im Bezirk des angerufenen Gerichts aufgerufen werden kann.

Leitsätze:

ZPO § 32

1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist bei Rechtsverletzung im Internet nicht schon deshalb gegeben, weil eine Internetseite auch im Bezirk des angerufenen Gerichts bestimmungsgemäß aufgerufen werden kann.

2. Für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit insoweit ist zumindest erforderlich, dass sich die behauptete Rechtsverletzung (hier: Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte) an dem Ort, welchen der Antragsteller (hier: ein einstweiligen Verfügung) als gemäß § 32 ZPO zuständigkeitsbegründend ansehen will, tatsächlich ausgewirkt hat. Dies hat der Antragssteller glaubhaft zu machen.

3. Grundsätzlich besteht kein Bedarf, für Unterlassungsverfügungen die Zuständigkeit bei beliebigen Gerichten anzunehmen, da es dem Antragsteller unbenommen ist, am Wohnsitzgericht des Antragsgegners oder gegebenenfalls am Gericht seines eigenen Wohnortes gestützt auf § 32 ZPO die Ansprüche geltend zu machen.

MIR 2007, Dok. 286



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Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 29.07.2007
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Dok. 095 - 107  -  6. Jahrgang
  07    2010
27.07.2010 - ISSN 1861-9754

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