Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 19.06.2007 - 5 W 92/07
Wertersatzklauseln & eBay-Handel - Eine erst nach Auktionsende in Textform erteilte Belehrung über eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Verschlechterung der Ware im Fall des Widerrufs genügt den Informationspflichten des Fernabsatzrechts.
BGB §§ 312c, 355, 357 Abs. 3 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. Eine im Zusammenhang mit Online-Auktionen bei eBay in das Internet eingestellte Belehrung genügt
nicht dem Formerfordernis der Textform gemäß § 126b BGB. Dieses wird nur dadurch erfüllt, dass die
Belehrung in dauerhaft verkörperter Form an den Verbraucher gelangt, z.B. auf Papier, Diskette, CD-Rom,
E-Mail oder Computerfax (HansOLG MMR 2006, 675, 676; ebenso KG MMR 2006, 678). Der Kaufvertrag bei
eBay-Auktionen kommt aber bereits mit dem Ende der Auktion zwischen dem Verkäufer und dem
Höchstbietenden zustande.
2. Die §§ 355 ff. BGB enthalten allgemeine Vorschriften für alle Gesetze, nach denen dem
Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt ist. Für den Fernabsatz ist in § 312c BGB
näher festgelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Widerrufsbelehrung mit dem
in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV niedergelegten Inhalt zu erfolgen hat. Dazu gehört auch
die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs, wozu auch die Frage des Wertersatzes bei Verschlechterung des
Kaufgegenstandes zählt.
3. Die Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung
des Verbrauchers in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise "klar und verständlich"
erfolgen, aber nicht notwendigerweise in der Textform des § 126b BGB. Diese Informationspflichten können
auch durch die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes
erfüllt werden. Die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB hat hingegen in Textform zu erfolgen,
und zwar bei Waren (so hier) spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB).
4. Die Regelungen zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz (insb. § 312c BGB) sind als Spezialregelungen zum Zeitpunkt und
zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen und gehen in ihrem Anwendungsbereich
§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB vor.
5. Der Verkäufer kann sich im Fall des § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB die Haftung des Verbrauchers
für Verschlechterungen der Ware im Fall des Widerrufs erhalten, wenn er den Verbraucher innerhalb der Online-Auktion (entsprechend Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV)
über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert und ihm nach Auktionsende, spätestens bis zur Lieferung der Waren, eine
den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten genügende Belehrung in Textform zukommen
lässt.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1305
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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