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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 19.06.2007 - VI ZR 12/06

"Männer brauchen viel Zärtlichkeit! Aber nicht immer öffentlich!" - Zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen in der Presse ohne Einwilligung des Abgebildeten (hier: die Lebensgefährtin von Herbert Grönemeyer)

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8, Art. 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Leitsätze:*

1. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

2. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Ohne ihre Einwilligung darf sie nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Als "absolute" Person der Zeitgeschichte gilt eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, die also selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und über deshalb über sie berichtet werden darf. Auch die absolute Person der Zeitgeschichte hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu bewegen (vgl. BGH, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.).

3. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 8 EMRK sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist bereits bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1995, Az. VI ZR 223/94 = VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004, Az. VI ZR 217/03 = VersR 2004, 863; vom 28. September 2004, Az. VI ZR 305/03 = VersR 2005, 83, 84; vom 19. Oktober 2004, Az. VI ZR 292/03 = VersR 2005, 84, 85 vom 6. März 2007, Az. VI ZR 13/06 = VersR 2007, 697, 698 = MIR 2007, Dok. 140 und Az. VI ZR 51/06, Rn. 14 = MIR 2007, Dok. 257). Maßgebend ist das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist.

4. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (so schon BGH, BGHZ 158, 218, 222 f.; vom 19. Oktober 2004, Az. VI ZR 292/03; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006, Az. I ZR 182/04, Rn. 15). Hierbei umfasst der Begriff der Zeitgeschichte alle Fragen von allgemein gesellschaftlichem Interesse und wird damit vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch unterhaltende Beiträge können - ggf. sogar stärker als sachbezogene Information - zur Meinungsbildung beitragen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2003, Az. VI ZR 373/02 = VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, 625; vom 6. März 2007, Az. VI ZR 13/06 = VersR 2007, 697, 698 f. = MIR 2007, Dok. 140 und Az. VI ZR 51/06, Rn. 17 = MIR 2007, Dok. 257; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837).

5. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 392; BGH, Urteil vom 15. November 2005, Az. VI ZR 286/04 = VersR 2006, 274, 275; EGMR NJW 2006, 591, 592 f.). Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl. BVerfGE 101, 361, 392; BGH, Urteile vom 14. März 1995, Az. VI ZR 52/94 = VersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026; vom 15. November 2005, Az. VI ZR 286/04; vom 6. März 2007, Az. VI ZR 13/06 = VersR 2007, 697, 699 und Az. VI ZR 51/06 Rn. 18).

6. Deshalb muss eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits stattfinden, bei der maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung abzustellen ist. Bei dieser Beurteilung darf eine etwaig im Zusammenhang zu der Abbildung stehende Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (EGMR NJW 2004, 2647, 2650). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; BGH, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; BGH, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Einzustellen ist weiterhin, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361, 390 f.; BGH, BGHZ 131, 332, 342 f.; vom 6. März 2007 - Az. VI ZR 51/06, Rn. 28 - hier: verneint).

7. Wird eine Person (hier: die Lebensgefährtin von Herbert Grönemeyer) in einer erkennbar privaten Situation gezeigt, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht, ist eine Bildveröffentlichung ohne die Einwilligung der Person (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) auch dann unzulässig, wenn die in der beigefügten Wortberichterstattung behandelten Themen als Vorgang von allgemeinem Interesse und als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen wären (hier offengelassen).

MIR 2007, Dok. 281


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1304

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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