Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
- Anzeigen -



Artikel drucken Druckversion

OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007 - 2 W 12/07

Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten wegen Suchmaschinen-Optimierung - Der urheberrechtliche Schutz einer Webseite kann sich im Einzelfall aus der zielführenden Verwendung der Sprache zum Zwecke der Suchmaschinen-Optimierung und deren Ergebnis ergeben.

UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 13, 69a, 97 Abs. 1


Leitsätze:

1. Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei (Hyper Text Markup Language) basieren, sind regelmäßig keine Computerprogramme. Denn der HTML-Code allein enthält keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen, die dazu dient, den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen. Vielmehr werden mit Hilfe der im Internet gebräuchlichen HTML-Codierung die Formatierung der Seite niedergelegt und Texte sowie Grafiken sichtbar gemacht. Die HTML-Befehle im Quelltext einer Webseite bewirken daher nur, dass die vorgegebene Bildschirmgestaltung im Internet kommuniziert werden kann (OLG Frankfurt MMR 2005, 705). Dies gilt jedenfalls, soweit auf den betreffenden Webseiten bzw. in dessen Quellcode nicht zusätzlich ablauffähige Programmbestandteile vorhanden sind.

2. Es ist allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz zukommen kann, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm, MMR 2005, 106; OLG Düsseldorf MMR 1999, 729; LG München I MMR 2005, 267). Dies kommt aber grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Gestaltung der Webseiten über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Webauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist.

3. Der urheberrechtliche Schutz einer Webseite kann sich im Einzelfall aus der zielführenden Verwendung der Sprache zum Zwecke der Suchmaschinen-Optimierung ergeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).

4. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache auf einer Webseite und in deren Quelltext können die individuelle schöpferische Eigenheit des gestalteten Internetauftritts bilden, in der die persönliche geistige Schöpfung des Webdesigners im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG liegt.

5. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gestaltung mit Mitteln der Sprache, die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe erreicht, weil sie deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners übersteigt, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des (sprachlichen) Materials beruht. Hierbei kann auch die durch die geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in Suchmaschinen auf der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers (Webdesigners) beruhen und die auf diese Weise vorgenommene Gestaltung der Webseite eine individuelle Prägung verschaffen, die sie deutlich aus der Vielzahl durchschnittlicher Internetauftritte anderer Anbieter abhebt. Denn um für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts.

MIR 2007, Dok. 267


Anm. der Redaktion: Ist zwar im Ergebnis nachvollziehbar, dass die sprachliche, im Sinne einer Suchmaschinen-Optimierung zielführend vorgenommene Gestaltung einer Webseite im Einzelfall als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Schutz genießen kann, da die Textgestaltung insoweit das Ergebnis einer besonderen Gedankenformung- und führung ist bzw. eine besondere Einteilung, Sammlung und Anordnung des dargebotenen Stoffes beinhaltet, verwirrt die Begründung des Gerichts, dass ein solcher Rückschluss aus der letzlich erzielten Spitzenposition einer optimierten Webseite in den einschlägigen Suchmaschinen (hier insb. Google) zu ziehen ist. Sicherlich bedeutet dies, dass die vorgenommene Suchmaschinen-Optimierung tatsächlich funktioniert hat. Sowohl die Suchmaschinen-Optimierung als auch letztlich die Positionierung einer Webseite in den Suchmaschinen hängt aber nicht allein von der sprachlichen und inhaltlichen Optimierung der Webseite ab, sondern bestimmt sich nach vielen weiteren, von den Suchmaschinen vorgegebenen Faktoren und Kriterien. Allein etwa der im Sinne des HTML-Standards (W3C) korrekte semantische Aufbau einer Webseite oder etwa die Platzierung bestimmter Schlüsselwörter in Überschriften und/oder META-Tags genügen hierfür nicht. Anknüpfungspunkt für die Feststellung einer Schöpfunghöhe der Gestaltung von Webseiten kann damit jedenfalls nicht, das Ergebnis einer Suchmaschinen-Optimierung sein. Allenfalls ist die Suchmaschinen-Optimierung als Kriterium und Ziel der die Schöpfungshöhe begründenden, eigentümlichen Gedankenformung - und führung in eine solche Feststellung einzustellen. (Thomas Gramespacher)


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 12.07.2007
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1290
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1290


Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...

Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03
- Anzeige -

OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011 - Az. 6 W 84/11
Frist für Beschwerde des Anschlussinhabers gegen einen Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG - Die Frist für eine Beschwerde des am Ausgangsverfahren unbeteiligten Anschlussinhabers gegen einen Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung an die (erstinstanzlich) Beteiligten.

BGH, Urteil vom 03.03.2011 - Az. I ZR 167/09
Kreditkartenübersendung - Die einmalige unaufgeforderte Übersendung einer bereits auf den Namen des Empfängers ausgestellten Kreditkarte durch ein Bankunternehmen an seine Kunden stellt nicht ohne weiteres eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar.

KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2011 - Az. 5 W 274/10
Heilung von Zustellungsmängeln bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung - Erfolgt die Zustellung einer einstweiligen Verfügung entgegen § 172 ZPO nicht an den Verfahrensbevollmächtigten, kann ein solcher Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn dem Verfahrensbevollmächtigten innerhalb der Vollziehungsfrist eine Kopie per E-Mail zugeht.

BGH, Urteil vom 14.10.2010 - Az. I ZR 191/08
AnyDVD - In einem der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Internet-Beitrag enthaltene Links, die einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, können ebenfalls von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst sein.

LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2011 - Az. 91 O 25/11
Kein Wettbewerbsverstoß durch facebook "Gefällt-mir"-Button - § 13 TMG ist nicht als Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zu qualifizieren.


Rechtsprechung | Urteilsanmerkungen | Aufsätze | Kurze Beiträge | Kurz notiert | Rezensionen | nach oben
Inhaltsübersicht
Editorial
Rechtsprechung
Urteilsanmerkungen
Aufsätze
Kurze Beiträge
Kurz notiert
Buchvorstellungen

Das MIR Archiv

MIR bei twitter Symbol twitter
MIR bei facebook Symbol facebook



Dok. - 006  -  8. Jahrgang
  02  2012
29.01.2012 - ISSN 1861-9754


Schriftenreihe MIR
Übersicht/Bände


Service & Infos
MIR Newsletter
MIR rss-Feed rss_pic
Links

Herausgeber
Mediadaten/Werbung
Datenschutz
Impressum

MIR Gesamtlisten