Kurz notiert
Landgericht Köln
spickmich.de - Einstweilige Verfügung gegen "Lehrer-Benotungen" im Internet wieder aufgehoben.
LG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - Az. 28 O 263/07
MIR 2007, Dok. 266, Rz. 1
1
Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat mit einem am 11.07.2007 verkündeten Urteil (Az. 28 O 263/07) eine
einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, durch welche die Kammer am 15.5.2007 den Betreibern der Internetseite
"www.spickmich.de" untersagt hatte, auf dieser Seite Daten über die Klägerin, eine Lehrerin aus Moers, zu veröffentlichen.
Zur Sache
Auf der genannten Internetseite, die Schülern die Möglichkeit eröffnet, ihren Lehrern in bestimmten Kategorien ("sexy", "cool und witzig", "beliebt", "guter Unterricht", "faire Noten" usw.) Noten von 1-6 zu geben, waren der Name und die Schule der Klägerin sowie die von ihr unterrichteten Fächer veröffentlicht sowie außerdem insgesamt vier Bewertungen - mit einer Gesamtnote von 4.3 - eingetragen. Von der Möglichkeit, auch Zitate der Lehrer auf der Internetseite zu veröffentlichen, hatte im Hinblick auf die Klägerin noch niemand Gebrauch gemacht.
Entscheidung des Gerichts
Die Zivilkammer ist mit den Beklagten der Auffassung, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gegen die Betreiber der Internetseite zusteht.
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und keine Schmähkritik
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei schon deshalb nicht verletzt, weil die veröffentlichten persönlichen Daten ohnehin von jedermann aus der Homepage der Schule ersichtlich seien. Dort seien sie mit Einverständnis der Klägerin veröffentlicht worden. Zudem seien die Daten inhaltlich zutreffend, ihre Veröffentlichung auch deshalb für die Klägerin nicht nachteilig. Ein Nachteil ergebe sich auch nicht, wenn man den Zusammenhang der Veröffentlichung der Daten mit den Benotungen in den einzelnen Kategorien berücksichtige, da letztere vom Grundrecht auf Meinungsäußerung umfasst und damit gleichfalls zulässig sei. Es handele sich insoweit nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile, die zulässig seien, weil sie die Grenze zur unsachlichen Schmähkritik nicht überschritten.
Hier: Formulierungen wie "sexy" und "cool" zulässig
Die Kammer hält es weiterhin für zulässig, dass im Rahmen einer solchen Bewertung auch Formulierungen wie "sexy" oder "cool" verwendet werden. Ob andere Personen die darin zum Ausdruck kommende Kritik für "falsch" oder "ungerecht" halten, sei nicht von Bedeutung.
Ebenfalls kein datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben
Auch aus datenschutzrechtlichen Vorschriften ergebe sich kein Unterlassungsanspruch, weil die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden könnten und das schutzwürdige Interesse der Klägerin nicht offensichtlich gegenüber dem Informations- und Unterhaltungsinteresse der Nutzer der Internetseite überwiege.
Die Klägerin sei durch die Entscheidung auch nicht schutzlos gestellt. Sollten - etwa unter "Zitate" - nunmehr unwahre Tatsachenbehauptungen über die Klägerin oder auch Schmähkritik veröffentlicht werden, so müssten hierfür die Beklagten als Forenbetreiber einstehen. Die bisher erfolgten Veröffentlichungen hinsichtlich der Klägerin erfüllten allerdings die Voraussetzungen für eine solche Haftung nicht.
(tg) - Quelle: PM des LG Köln vom 11.07.2007
Zur Sache
Auf der genannten Internetseite, die Schülern die Möglichkeit eröffnet, ihren Lehrern in bestimmten Kategorien ("sexy", "cool und witzig", "beliebt", "guter Unterricht", "faire Noten" usw.) Noten von 1-6 zu geben, waren der Name und die Schule der Klägerin sowie die von ihr unterrichteten Fächer veröffentlicht sowie außerdem insgesamt vier Bewertungen - mit einer Gesamtnote von 4.3 - eingetragen. Von der Möglichkeit, auch Zitate der Lehrer auf der Internetseite zu veröffentlichen, hatte im Hinblick auf die Klägerin noch niemand Gebrauch gemacht.
Entscheidung des Gerichts
Die Zivilkammer ist mit den Beklagten der Auffassung, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gegen die Betreiber der Internetseite zusteht.
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und keine Schmähkritik
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei schon deshalb nicht verletzt, weil die veröffentlichten persönlichen Daten ohnehin von jedermann aus der Homepage der Schule ersichtlich seien. Dort seien sie mit Einverständnis der Klägerin veröffentlicht worden. Zudem seien die Daten inhaltlich zutreffend, ihre Veröffentlichung auch deshalb für die Klägerin nicht nachteilig. Ein Nachteil ergebe sich auch nicht, wenn man den Zusammenhang der Veröffentlichung der Daten mit den Benotungen in den einzelnen Kategorien berücksichtige, da letztere vom Grundrecht auf Meinungsäußerung umfasst und damit gleichfalls zulässig sei. Es handele sich insoweit nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile, die zulässig seien, weil sie die Grenze zur unsachlichen Schmähkritik nicht überschritten.
Hier: Formulierungen wie "sexy" und "cool" zulässig
Die Kammer hält es weiterhin für zulässig, dass im Rahmen einer solchen Bewertung auch Formulierungen wie "sexy" oder "cool" verwendet werden. Ob andere Personen die darin zum Ausdruck kommende Kritik für "falsch" oder "ungerecht" halten, sei nicht von Bedeutung.
Ebenfalls kein datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben
Auch aus datenschutzrechtlichen Vorschriften ergebe sich kein Unterlassungsanspruch, weil die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden könnten und das schutzwürdige Interesse der Klägerin nicht offensichtlich gegenüber dem Informations- und Unterhaltungsinteresse der Nutzer der Internetseite überwiege.
Die Klägerin sei durch die Entscheidung auch nicht schutzlos gestellt. Sollten - etwa unter "Zitate" - nunmehr unwahre Tatsachenbehauptungen über die Klägerin oder auch Schmähkritik veröffentlicht werden, so müssten hierfür die Beklagten als Forenbetreiber einstehen. Die bisher erfolgten Veröffentlichungen hinsichtlich der Klägerin erfüllten allerdings die Voraussetzungen für eine solche Haftung nicht.
(tg) - Quelle: PM des LG Köln vom 11.07.2007
Online seit: 11.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1289
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Sachgerechte Prozessführung - Wegfall der Dringlichkeitsvermutung bei Nichtbegründung einer sofortigen Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss im Verfügungsverfahren
OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2023 - 3 W 290/23, MIR 2023, Dok. 026
Vollständig verdrängt - Kein Anwendungsbereich mehr für § 13 Abs. 1 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO
Hanseatisches OLG, Hinweisbeschluss vom 10.12.2019 - 15 U 90/19, MIR 2020, Dok. 015
Zur Prüfpflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
BGH, Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17, MIR 2019, Dok. 001
Club Hotel Robinson - Zur Beantwortung der Frage, ob eine relevante markenrechtliche Verletzungshandlung im Inland vorliegt
BGH, Urteil vom 07.11.2019 - I ZR 222/17, MIR 2020, Dok. 044
Ein "empfindliches Ordnungsgeld" ist nix - Keine Beschwer (betreffend der Festsetzung des Ordnungsgeldes), wenn im Ordnungsmittelantrag weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung angegeben wurde
BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - I ZB 29/23, MIR 2024, Dok. 002
OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2023 - 3 W 290/23, MIR 2023, Dok. 026
Vollständig verdrängt - Kein Anwendungsbereich mehr für § 13 Abs. 1 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO
Hanseatisches OLG, Hinweisbeschluss vom 10.12.2019 - 15 U 90/19, MIR 2020, Dok. 015
Zur Prüfpflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
BGH, Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17, MIR 2019, Dok. 001
Club Hotel Robinson - Zur Beantwortung der Frage, ob eine relevante markenrechtliche Verletzungshandlung im Inland vorliegt
BGH, Urteil vom 07.11.2019 - I ZR 222/17, MIR 2020, Dok. 044
Ein "empfindliches Ordnungsgeld" ist nix - Keine Beschwer (betreffend der Festsetzung des Ordnungsgeldes), wenn im Ordnungsmittelantrag weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung angegeben wurde
BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - I ZB 29/23, MIR 2024, Dok. 002