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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Gedichtstitelliste II - Setzt die Entnahme von Daten aus einer (urheberrechtlich) geschützten Datenbank einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus? BGH legt EuGH vor.

BGH, Beschluss vom 24.05.2007 - Az. I ZR 130/04 - Gedichtstitelliste II / Im gleichen Verfahren: BGH, Teilurteil vom 24.05.2007 - Az. I ZR 130/04 = MIR 2007, Dok. 148

MIR 2007, Dok. 249, Rz. 1


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In einem Teilurteil vom 24.05.2007 (Az. I ZR 130/04 = MIR 2007, Dok. 148) hat der BGH entschieden, dass es für den Urheberrechtsschutz einer Sammlung als Datenbankwerk ausreicht, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat.

Weiterhin haben die Karlsruher Richter festgestellt, dass die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk sei; der Urheber aber gleichwohl nicht die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten (wie etwa das Sammeln von Materialienaber) selbst erbracht haben müsse.

Setzt eine Entnahme i.S.d. Art. 7 Abs. 2 lit. a. Datenbankrichtlinie einen physischen Kopiervorgang voraus?

Noch nicht entschieden wurde allerdings die in dem vorliegenden Verfahren erhebliche Frage, ob eine Entnahme i.S.d. Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) - wie die Vervielfältigung im Sinne des deutschen Urheberrechts - bereits dann vorliegt, wenn Daten aus einer elektronischen Datenbank nach einer Abfrage von einem Nutzer inhaltlich erfasst und dann nach einer Abwägung im Einzlenen etwa vom Bildschirm abgeschrieben und in eine Datenbank übernommen werden. Die in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie enthaltende Definition der Entnahme als "die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme" lege nahe, das die Entnahme einen Vorgang bezeichnet, bei dem eine "Übertragung" der in der Datenbank verkörperten Daten auf einen Datenträger im Wege von Kopiervorgängen stattfindet. Es sei daher bereits fraglich, ob die Übernahme eines Datenbestandes aus einer geschützten Datenbank durch schlichtes Abschreiben von Daten, die in der Datenbank verkörperte sind - unabhängig davon, dass ggf. eine Vervielfältigung i.S.d. deutschen Urheberrechts vorliegt -, als ein solcher Kopiervorgang anzusehen ist.

Daher hat der BGH mit Beschluss ebenfalls vom 24.05.2007 dem EuGH diess Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gedichtsliste II

Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 2 lit. a; UrhG § 87b

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?


(tg)


Online seit: 30.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1272
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