Kurz notiert
Landgericht Berlin
Namensrechtserwerb durch bewusstes und gewolltes gemeinsames Auftreten - Erfolg für die Musiker von "Karat"
LG Berlin, Urteil vom 19.06.2007 - Az. 16 O 1019/05
MIR 2007, Dok. 240, Rz. 1
1
Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin verurteilte heute die Witwe des 2004
verstorbenen Musikers Herbert Dreilich der Löschung der Wortmarke "Karat" zuzustimmen.
Namensrechtserwerb durch bewusstes und gewolltes gemeinsames Auftreten
Nach Auffassung der Richter haben die Kläger gemeinsam mit der Ehefrau des Verstorbenen die Rechte an dem Namen der Band. Diese Rechte seien unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände durch das bewusste und gewollte gemeinschaftliche Auftreten mit dem Verstorbenen unter der Bezeichnung "Karat" erworben worden. Die von den Gruppenmitgliedern gemeinsam erworbene Bezeichnung gehe daher der auf Antrag von Herbert Dreilich 1998 erfolgten Eintragung der Wortmarke "Karat" beim Deutschen Patent- und Markenamt vor. Die Beklagte müsse als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen in die Löschung der Wortmarke einwilligen.
Die Beklagte hatte den Musikern zunächst die Verwendung des Namens Karat für Veranstaltungen gestattet. Später widerrief sie die Genehmigung. Sie war der Ansicht, dass aufgrund der Eintragung der Wortmarke "Karat" die Rechte daran ausschließlich ihr zustünden. Hiergegen hatten die vier Musiker geklagt, die gemeinsam mit dem Verstorbenen in den 90er Jahren unter dem Namen "Karat" Konzerte gaben, bei der Aufnahme einzelner Titel mitwirkten und auf dem Begleitmaterial der Tonträger abgebildet waren.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 42/2007 vom 19.06.2007
Namensrechtserwerb durch bewusstes und gewolltes gemeinsames Auftreten
Nach Auffassung der Richter haben die Kläger gemeinsam mit der Ehefrau des Verstorbenen die Rechte an dem Namen der Band. Diese Rechte seien unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände durch das bewusste und gewollte gemeinschaftliche Auftreten mit dem Verstorbenen unter der Bezeichnung "Karat" erworben worden. Die von den Gruppenmitgliedern gemeinsam erworbene Bezeichnung gehe daher der auf Antrag von Herbert Dreilich 1998 erfolgten Eintragung der Wortmarke "Karat" beim Deutschen Patent- und Markenamt vor. Die Beklagte müsse als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen in die Löschung der Wortmarke einwilligen.
Die Beklagte hatte den Musikern zunächst die Verwendung des Namens Karat für Veranstaltungen gestattet. Später widerrief sie die Genehmigung. Sie war der Ansicht, dass aufgrund der Eintragung der Wortmarke "Karat" die Rechte daran ausschließlich ihr zustünden. Hiergegen hatten die vier Musiker geklagt, die gemeinsam mit dem Verstorbenen in den 90er Jahren unter dem Namen "Karat" Konzerte gaben, bei der Aufnahme einzelner Titel mitwirkten und auf dem Begleitmaterial der Tonträger abgebildet waren.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 42/2007 vom 19.06.2007
Online seit: 19.06.2007
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