Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 07.05.2007 - 5 W 23/07
"staytuned" - Ein Verbotstenor, der nur die Namen von konkreten Musikalben benennt, nicht aber die Einzeltitel, kann mangels Bestimmtheit nicht Vollstreckungsgrundlage für einen Bestrafungsantrag aus diesem Unterlassungstitel wegen rechtsverletzender Nutzung der Einzeltitel sein.
ZPO § 253 Abs. 2; UrhG § 97 Abs. 1
Leitsätze:*1. Ein Verfügungsantrag oder Verbotstenor, der nur die Namen von konkreten Musikalben benennt, nicht
aber die darauf konkret enthaltenen Einzeltitel, kann mangels ausreichender Bestimmtheit
nicht Vollstreckungsgrundlage für einen Bestrafungsantrag aus diesem Unterlassungstitel sein, mit dem
sanktioniert werden soll, das der Unterlassungsschuldner die auf den Musikalben enthaltenen Einzelstücke
weiterhin rechtsverletzend - jedoch gerade nicht mehr unter Bezug auf den Namen eines der genannten Musikalben - nutzt.
Denn als Vollstreckungstitel muss ein Unterlassungstenor für den Schuldner unmissverständlich
und deutlich erkennen lassen, welches Verhalten ihm verboten werden soll. Nur dann ist es gerechtfertigt,
einen Verstoß durch Verhängung eines – auch empfindlichen – Ordnungsgeldes zu sanktionieren.
2. Eine hinreichend konkrete Verbindung zu einem bestimmten Musikalbum besteht dann nicht mehr, wenn
die Einzeltitel von dem Unterlassungsschuldner gerade nicht unter Bezug auf den Namen eines
Musikalbums angeboten werden, auf dem sie ursprünglich veröffentlicht worden sind,
die als rechtsverletzend beanstandeten Einzeltitel also nicht über die
konkrete Zusammenstellung eines Musikalbums, sondern etwa durch eine Interpretensuche zugänglich
gemacht werden, bei der die Musiktitel in alphabetischer Reihenfolge als Bestandteil des Gesamtrepertoires
des jeweiligen Künstlers ohne irgendeinen Bezug zu einem Musikalbum genannt sind.
Jedenfalls in derartigen Fällen ist der Bezug der später als rechtsverletzend beanstandeten Einzeltitel – auch in ihrer
Gesamtheit – zu dem von dem (Unterlassungs-) Tenor einer einstweiligen Verfügung erfassten Musikalbum in seiner
rechtlichen Beurteilung so weit gelöst, dass ein Verstoß vor dem Hintergrund des Bestimmtheitserfordernisses
nicht mehr in Betracht kommt.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1259
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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