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Rechtsprechung



AG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007 - 41 C 1538/07

Automatische Vertragsverlängerung bei "Schnupperangebot" unzulässig - Wer ein Probeabonnement abschließt, muss - ohne ausdrücklichen Hinweis - nicht damit rechnen, dass sich dieses automatisch verlängert.

BGB §§ 134, 305c ff, 812

Leitsätze:*

1. Wer ein Probeabonnement (hier: für ein Internet-Angebot) abschließt, muss nicht damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag - praktisch automatisch - fortsetzt (verlängert - hier: um jeweils 30 Tage). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht ausdrücklich (außerhalb der AGB) auf eine "automatische Verlängerung" nach Ablauf des Probezeitraums hingewiesen worden ist.

2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem derartigen Regelungsgehalt ist überraschend im Sinne des § 305c BGB und damit unwirksam.

MIR 2007, Dok. 228


Anm. der Redaktion: Im vorliegenden Fall fand sich kein deutlicher Hinweis auf die automatiche Verlängerung des Vertrages nach Ablauf des Probezeitraums. Nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters - die von dem Nutzer per Häckchen aktzeptiert wurden - fand sich folgende Klausel: "Sofern der Nutzer nicht innerhalb des Probezeitraumes kündigt, wird der Vertrag mit einer Laufzeit von jeweils 30 Tagen fortgesetzt."
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Jens Reininghaus, Köln (www.rrt-koeln.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1250

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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