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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.05.2007 - 7 U 137/06

Störerhaftung des Admin-C - Keine (Mit-) Störerhaftung des Admin-C einer Domain für Persönlichkeitsrechtsverletzungen des die Domain haltenden Betreibers einer Website

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004, GG Art. 5 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Mit der Stellung einer natürlichen Person als Admin-C einer Domain, wird dieser kein Recht zur Einflussnahme auf die unter der betreffenden Domain (hier: google.de) aufrufbaren Websites eingeräumt.

2. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DENIC ist mit der Position der Admin-C eine Vollmacht dieser natürlichen Person verbunden, die sie ermächtigt und gegenüber der DENIC verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten für den Domaininhaber verbindlich zu regeln. Hiermit wird aus der Sicht der DENIC sichergestellt, dass ihr bei Domaininhabern, deren Sitz etwa im Ausland liegt, für die Regelung aller Angelegenheiten, die die Domain betreffen, stets in Deutschland eine natürliche Person mit Außenvollmacht zur Verfügung steht.

3. Die genannte Position gibt dem Admin-C zwar die rechtliche Macht, den Domainvertrag zu kündigen, weitergehende Befugnisse erwachsen ihm daraus jedoch nicht. Insbesondere lassen sich aus dieser allein der DENIC gegenüber bestehenden Rechtsposition keine Rechte zur Einflussnahme auf den Betreiber der unter der Domain geführten Website herleiten, zumal auch die DENIC selbst unzweifelhaft für den Inhalt der jeweiligen Website weder verantwortlich ist noch darauf Einfluss nehmen kann.

4. Zwar ist die Existenz eines Admin-C notwendige Bedingung zum Betreiben einer Domain unter der Top-Level-Domain .de. Fraglich ist indessen, ob allein die Innehabung einer solchen Vermittlerstelle zur DENIC als maßgeblicher Beitrag zur Vermittlung zum Zugang zu (hier: im Usenet stehenden) rechtswidrigen Inhalten im Sinne einer Störereigenschaft anzusehen ist. Eine solche Ausweitung des Störerbegriffs könnte dazu führen, dass jeder Mitarbeiter eines Betriebs, von welchem rechtswidrige Handlungen ausgehen, als Störer in Betracht kommen würde, auch wenn er selbst unmittelbar mit deren Ausführung nicht befasst wäre, sofern er nur in der Lage wäre, den gesamten Betrieb durch eine eigene Handlung lahm zu legen.

5. Eine Haftung als Störer auf künftige Unterlassung kann nur dann in Betracht kommen, wenn für die betreffenden Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und wenn es ihr möglich ist, für die Zukunft zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt (vgl. BGH WRP 2004,1287 ("Internetversteigerung"); BGH GRUR 2004, 693 ("Schöner Wetten"); BGH GRUR 2001, 1038 ("ambiente.de"); OLG Hamburg, AfP 2006, 565).

6. Es ist dem Admin-C einer Domain jedenfalls dann nicht zuzumuten, die Verbreitung künftiger, rechtswidrigiger Inhalte (hier: Postings im Usenet) auf - unter der Domain erreichbaren - Websites zu unterlassen, wenn er nicht selbst über spezielle technische Hilfsmittel verfügt, rechtswidrige Inhalte aufzufinden und den Zugang zu derartigen, bestimmten Inhalten zu sperren.

7. Es ist dem Admin-C nicht zuzumuten, den Inhaber der Domain und Betreiber der unter der betreffenden Domain erreichbaren Website durch Androhung der Kündigung der Domain gegenüber DENIC oder durch die eigene Aufkündigung der Stellung als Admin-C zu einer allgemeinen Überwachung und Zugangssperrung anzuhalten.

8. Die Verpflichtung zur umfassenden Sperrung einer Domain (hier: google.de) auf der in vielfältige Art und Weise der Austausch und die Verbreitung von Informationen und Meinungen gefördert wird, kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Domaininhaber und Webseitenbetreiber selbst (hier: Google Inc.) als Störer haftet. Denn eine derartige Maßnahme würde eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Meinungsaustauschs nach sich ziehen und wäre schon deshalb unangemessen. Jedenfalls dem Admin-C einer Domain ist eine derartige Maßnahme (durch Kündigung der Domain und seiner Stellung als administrativer Ansprechpartner gegenüber DENIC) unzumutbar.

MIR 2007, Dok. 224


Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung wurde eingesendet von den Mitgliedern des 7. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1246

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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