MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06

"forum shopping" - In der Rücknahme eines anhängigen Verfügungsantrags auf Grund einer Terminsladung und der darauf folgenden sofortigen und inhaltsgleichen Antragstellung vor einem anderen Gericht, kann ein missbräuchliches "forum shopping" liegen.

UWG § 12 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940

Leitsätze:*

1. Der gesetzlichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 UWG liegt eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dergestalt zu Grunde, dass die Durchsetzung der begehrten Verbotsverfügung in Wettbewerbssachen für den Antragsteller in der Regel von besonderer Dringlichkeit ist. Diesem Gedanken ist nicht allein dadurch Rechnung zu tragen, dass nur kurze Fristen als hinnehmbar angesehen werden, ohne dass eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung eintritt. Vielmehr bedarf es für die Beurteilung einer etwaigen Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der die Ausnutzung bestimmter Fristen ein wesentlicher Gesichtspunkt sein kann, aber nicht stets sein muss.

2. Macht ein Verletzter/Antragsteller einen Verfügungsantrag bei einem Gericht anhängig, nimmt diesen Antrag jedoch unmittelbar nach einer Terminsladung zurück, um noch am selben Tag - unter Verschweigen der vormalig anderweitigen Anhängigkeit - einen gleich lautenden Antrag an ein anderes Gericht der gleichen Instanz zu richten, kann in diesem Verhalten ein missbräuchliches "forum shopping" liegen, welches die Dringlichkeitsvermutung und damit das im Rahmen der §§ 12 Abs. 2 UWG, 935, 940 ZPO erforderliche, besondere Rechtschutzbedürfnis - d.h. den Verfügungsgrund der gewählten Verfahrensart - entfallen lässt.

3. Grundsätzlich stehen einem Verletzten/Antragsteller die sich im Rahmen des deutschen Wettbewerbsrechts eröffnenden Möglichkeiten eines zulässigen "forum shopping" zu. Insbesondere wenn sich der Antragssteller gegen eine Rechtsverletzung aus einem Internetauftritt wendet, kann er sich nach Belieben einen Gerichtsstand in Deutschland auswählen, da Angebote im Internet bundesweit verfügbar sind. Diese prozessuale Besonderheit des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" setzt den Antragsteller insbesondere in den Stand, sich dasjenige Gericht in Deutschland auszusuchen, vor dem er sich die größten Erfolgsaussichten für sein Begehren ausrechnet.

4. Ein Antragsteller hat aber kein schutzwürdiges Interesse daran, einem Gericht den im Wege eines Eilverfahrens wegen besonderer Dringlichkeit vorgelegten Antrag im Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG sanktionslos wieder entziehen zu können, nur weil zweifelhaft ist, ob das zur Entscheidung berufene Gerichts seiner Rechtsauffassung uneingeschränkt zu folgen bereit ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht allein daran, zeitnah eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts sowie eine vollstreckbare Entscheidung zu erhalten. Das im Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis umfasst hingegen weder das Interesse, nur solche Verfahren beschreiten zu wollen, deren Ausgang mit Sicherheit dem erwünschten Ergebnis entsprechen noch das Interesse, eine Eilentscheidung ausschließlich ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs des Gegners zu erlangen.

5. Im Fall des missbräuchlichen "forum-shopping" spricht es auch nicht gegen den Wegfall der Dringlichkeit, wenn der Antragsteller durch die zweite Antragstellung noch (formal) den zeitlichen Aspekt dringlicher Anspruchsdurchsetzung erfüllt. Denn § 12 Abs. 2 UWG ist Ausprägung eines besonderen (umfassenden) Rechtsschutzbedürfnisses, bei dem zeitliche Aspekte eine wesentliche, nicht aber die allein entscheidende Rolle spielen.

MIR 2007, Dok. 209


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herr RA Dominik Boecker, Köln (http://rechtsanwalt-boecker.de).
Unter dem Begriff "forum shopping" (engl. wohl "Gerichts Einkaufsbummel") versteht man das zielgerichtete Auswählen eines Gerichts, welches dem Antrag oder der Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit stattgeben wird. Voraussetzung ist die konkurrierende Zuständigkeit mehrerer Gerichte, welche insb. bei unerlaubten Handlungen im Internet - auf Grund des sog. "fliegenden Gerichtstandes" - gegeben ist.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1231

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige